OGH 5Ob542/88 (RS0017201)

OGH5Ob542/8810.5.1988

Rechtssatz

Die Auslegung formbedürftiger Geschäfte (hier: Ehepakt) ist problematisch, soweit nicht beurkundete Willensäußerungen zur Deutung, Ergänzung und Berichtigung des Beurkundeten herangezogen werden sollen. Die Berücksichtigung von Begleitumständen und formlosen Nebenabreden hat ihre Grenze darin, daß sich für den wahren Willen der Parteien in der Urkunde irgendein Anhaltspunkt finden muß.

Normen

ABGB §883
ABGB §914 I
NZwG §1 Abs1

5 Ob 542/88OGH10.05.1988

Veröff: SZ 61/111

4 Ob 601/95OGH18.12.1995

nur: Die Berücksichtigung von Begleitumständen und formlosen Nebenabreden hat ihre Grenze darin, daß sich für den wahren Willen der Parteien in der Urkunde irgendein Anhaltspunkt finden muß. (T1) Beisatz: "Andeutungstheorie" (T2)

4 Ob 2184/96tOGH01.10.1996

nur T1; Beis wie T2

10 Ob 310/02iOGH22.10.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Ermittlung eines vom Wortlaut der Vertragsurkunde abweichenden wahren Willens der Parteien setzt bei formbedürftigen Geschäften voraus, dass sich in der Vertragsurkunde irgendein wenn auch noch so geringer Anhaltspunkt für diesen abweichenden wahren Willen finden muss. (T3); Beis wie T2; Beisatz: Hier: Vereinbarung einer Auflösung des Mietvertrags durch Zeitablauf. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19880510_OGH0002_0050OB00542_8800000_001

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