OGH 2Ob678/87 (RS0064311)

OGH2Ob678/8710.5.1988

Rechtssatz

Was sittliche Pflicht oder Anstandsrücksicht ist, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung im gesellschaftlichen Kreise der Verfügenden. Gemeint sind Leistungen, die nach der gesellschaftlichen Anschauung zwar nicht rechtlich, aber moralisch gefordert werden können, deren Unterlassung gesellschaftlich als Pflichtverletzung oder Anstandsverletzung gilt und eine Minderung der gesellschaftlichen Achtung nach sich zieht. Die Beweislast für das Vorliegen eines die Anfechtung hindernden Tatbestandes obliegt dem Anfechtungsgegner.

Normen

AnfO §3 Z1
KO §29

2 Ob 678/87OGH10.05.1988

Veröff: SZ 61/110 = JBl 1989,51

3 Ob 2178/96gOGH06.05.1998
2 Ob 79/99bOGH25.03.1999
1 Ob 322/99fOGH28.03.2000

nur: Was sittliche Pflicht oder Anstandsrücksicht ist, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung im gesellschaftlichen Kreise der Verfügenden. Gemeint sind Leistungen, die nach der gesellschaftlichen Anschauung zwar nicht rechtlich, aber moralisch gefordert werden können, deren Unterlassung gesellschaftlich als Pflichtverletzung oder Anstandsverletzung gilt und eine Minderung der gesellschaftlichen Achtung nach sich zieht. (T1) Beisatz: Die unentgeltliche Verfügung muss also im Zeitpunkt ihrer Vornahme nach Maßgabe ihres Anlasses, der Beziehungen des Schuldners zum Bedachten und den gesamten persönlichen und Vermögensverhältnissen des Schuldners dadurch veranlaßt sein, dass ihre Unterlassung nach dem unter diesen Gesichtspunkten gebotenen Maßstab den (Gemeinschuldner) Schuldner dem Vorwurf sittlicher Minderwertigkeit aussetzen würde. (T2)

7 Ob 284/00sOGH14.02.2001

nur T1; Beis wie T2

1 Ob 45/01aOGH25.09.2001

Vgl aber; Beisatz: Eine mittels gerichtlichen Aufteilungsbeschlusses bewirkte vermögensrechtliche Auseinandersetzung stellt im Regelfall keine unentgeltliche Verfügung dar. Dies gilt aber dann nicht, wenn die der materiellen Rechtslage nicht entsprechende Zuteilung von Vermögenswerten an die Parteien auf deren kollusives Vorgehen zurückzuführen und einer der Parteien kein angemessener Gegenwert zugekommen ist. (T3); Veröff: SZ 74/158

5 Ob 189/19hOGH20.02.2020

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19880510_OGH0002_0020OB00678_8700000_001

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