Normen
AnfO §3 Z1
KO §29
2 Ob 678/87 | OGH | 10.05.1988 |
Veröff: SZ 61/110 = JBl 1989,51 |
3 Ob 2178/96g | OGH | 06.05.1998 |
2 Ob 79/99b | OGH | 25.03.1999 |
1 Ob 322/99f | OGH | 28.03.2000 |
nur: Was sittliche Pflicht oder Anstandsrücksicht ist, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung im gesellschaftlichen Kreise der Verfügenden. Gemeint sind Leistungen, die nach der gesellschaftlichen Anschauung zwar nicht rechtlich, aber moralisch gefordert werden können, deren Unterlassung gesellschaftlich als Pflichtverletzung oder Anstandsverletzung gilt und eine Minderung der gesellschaftlichen Achtung nach sich zieht. (T1) Beisatz: Die unentgeltliche Verfügung muss also im Zeitpunkt ihrer Vornahme nach Maßgabe ihres Anlasses, der Beziehungen des Schuldners zum Bedachten und den gesamten persönlichen und Vermögensverhältnissen des Schuldners dadurch veranlaßt sein, dass ihre Unterlassung nach dem unter diesen Gesichtspunkten gebotenen Maßstab den (Gemeinschuldner) Schuldner dem Vorwurf sittlicher Minderwertigkeit aussetzen würde. (T2) |
7 Ob 284/00s | OGH | 14.02.2001 |
nur T1; Beis wie T2 |
1 Ob 45/01a | OGH | 25.09.2001 |
Vgl aber; Beisatz: Eine mittels gerichtlichen Aufteilungsbeschlusses bewirkte vermögensrechtliche Auseinandersetzung stellt im Regelfall keine unentgeltliche Verfügung dar. Dies gilt aber dann nicht, wenn die der materiellen Rechtslage nicht entsprechende Zuteilung von Vermögenswerten an die Parteien auf deren kollusives Vorgehen zurückzuführen und einer der Parteien kein angemessener Gegenwert zugekommen ist. (T3); Veröff: SZ 74/158 |
5 Ob 189/19h | OGH | 20.02.2020 |
nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19880510_OGH0002_0020OB00678_8700000_001
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