OGH 8Ob556/88 (RS0010426)

OGH8Ob556/8821.4.1988

Rechtssatz

Der Eigentümer einer Liegenschaft kann auch gegen einen Störer allein mit schlichter Unterlassungsklage gem § 362 ABGB vorgehen oder aber iSd § 523 ABGB auch den Bestand eines von diesem Beklagten etwa beanspruchten Rechtes zum Gegenstand der Freiheitsklage machen (hier: Bejahung der Passivlegitimation des sich eine Servitutsausweitung anmaßenden Störers alleine, auch wenn der Störer und seine Frau je Hälfteeigentümer jener Liegenschaft sind zu deren Gunsten die Dienstbarkeit einverleibt ist).

Normen

ABGB §362
ABGB §523 Ca
ABGB §523 Ba
ZPO §14 Bc

8 Ob 556/88OGH21.04.1988

Veröff: EvBl 1989/26 S 17

1 Ob 620/89OGH05.07.1989
7 Ob 642/89OGH07.09.1989
8 Ob 643/92OGH03.12.1992

nur: Der Eigentümer einer Liegenschaft kann auch gegen einen Störer allein mit schlichter Unterlassungsklage gem § 362 ABGB vorgehen oder aber iSd § 523 ABGB auch den Bestand eines von diesem Beklagten etwa beanspruchten Rechtes zum Gegenstand der Freiheitsklage machen. (T1)

4 Ob 515/95OGH28.03.1995

Vgl auch

4 Ob 572/95OGH24.10.1995

nur T1

6 Ob 323/99iOGH20.01.2000

Vgl; Beisatz: § 523 ABGB räumt die Eigentumsfreiheitsklage nur gegen jenen ein, der sich unbefugterweise das Recht einer Dienstbarkeit anmaßt; sie steht auch gegenüber demjenigen zu, der in das Eigentumsrecht (des Klägers) unbefugterweise eingreift, mag er ein Recht hiezu behaupten oder nicht. (T2)

4 Ob 245/00hOGH24.10.2000

Auch; nur T1

8 Ob 111/06sOGH30.11.2006

nur T1

10 Ob 28/06zOGH19.12.2006

Vgl auch; Beisatz: Das Vorliegen eines den Eigentümer zur Duldung verpflichtenden Rechtstitels bildet eine im Unterlassungsprozess zu lösende Vorfrage, über die - mangels Zwischenfeststellungsantrags - nicht mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden ist. (T3)

7 Ob 8/07pOGH18.04.2007

Vgl auch; Beis wie T3

6 Ob 193/13wOGH15.05.2014

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Liegenschaftseigentümer kann die Eigentumsfreiheitsklage gemäß § 523 2. Fall ABGB selbst dann (auch) gegen den unmittelbaren Störer richten, wenn sich dieser zwar dem Kläger gegenüber nicht auf ein unmittelbares Recht zur Ausübung der Dienstbarkeit beruft, wohl aber sein (angebliches) Recht mittelbar von jemandem ableitet, der zur Einräumung dieses Rechts nicht befugt war. (T4)

4 Ob 229/19hOGH28.01.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19880421_OGH0002_0080OB00556_8800000_001

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