OGH 10ObS149/87 (RS0084912)

OGH10ObS149/8712.4.1988

Rechtssatz

Der Versicherte hat die Interessen der Sozialversicherungsanstalt und damit auch der anderen Versicherten in zumutbarer Weise zu wahren, will er seine Ansprüche nicht verlieren (hier: unterlassene Heilbehandlung von beherrschbarem Alkoholismus als Obliegenheitsverletzung).

Normen

ASVG §255 Ca

10 ObS 149/87OGH12.04.1988

Veröff: SZ 61/84 = JBl 1988,601 = SSV-NF 2/33

10 ObS 287/88OGH08.11.1988

Auch; Beisatz: Hier: Mangelnde Aktivierung der Willenskraft, die für eine Beschäftigung am Arbeitsmarkt nötig ist. (T1) Veröff: SSV-NF 2/121

10 ObS 383/90OGH26.03.1991
10 ObS 90/91OGH23.04.1991

Beisatz: Keine Obliegenheitsverletzung, wenn die durchgeführte ärztliche Behandlung - objektiv gesehen - nicht zweckmäßig ist (nicht notwendige Weitergabe einer gerinnungshemmenden Medikation verhindert die die Arbeitsfähigkeit wiederherstellende Miniskusoperation). (T2) Veröff: SZ 64/43 = SSV-NF 5/42

10 ObS 27/96OGH12.03.1996

nur: Der Versicherte hat die Interessen der Sozialversicherungsanstalt und damit auch der anderen Versicherten in zumutbarer Weise zu wahren, will er seine Ansprüche nicht verlieren. (T3) Beisatz: Der Versicherte ist verpflichtet, eine notwendige Krankenbehandlung durchzuführen, die zu einer Heilung und Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit führen würde, sofern die Behandlung für ihn nicht mit unzumutbaren Gefahren verbunden ist. (T4) Veröff: SZ 69/66

10 ObS 380/97yOGH25.11.1997

Beis wie T4

10 ObS 81/99fOGH04.05.1999

Vgl

10 ObS 179/00xOGH25.07.2000

Beis wie T4

10 ObS 121/01vOGH12.06.2001

nur T3; Beis wie T4

10 ObS 142/02hOGH14.05.2002

Auch; nur T3; Beis wie T4

10 ObS 27/03yOGH04.03.2003

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Eine Alkoholentziehungskur kommt aber naturgemäß nur beim noch beherrschbaren Fall von Alkoholabusus in Frage, wenn also dem Versicherten noch die erforderliche Willenskraft zur Alkoholabstinenz psychisch möglich und zumutbar ist. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_010OBS00149_8700000_002

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