4 Ob 513/88 | OGH | 12.04.1988 |
Veröff: RdW 1988,288 = ÖBA 1985,85 |
2 Ob 207/12y | OGH | 14.11.2013 |
Vgl aber; Beisatz: Hier relativierend: Man müsste in der Klage gegen den Scheingläubiger eine schlüssige Willenserklärung sehen. Entscheidend sind auch hier die Umstände des konkreten Einzelfalls. (T1)<br/>Beisatz: Der Sonderfall der nachträglichen Genehmigung der Einziehung einer Forderung, wenn sie schlüssig erteilt wird, beinhaltet auch einen schlüssigen Verzicht des wahren Gläubigers auf seinen vertraglichen Anspruch gegenüber dem Schuldner. (T2)<br/>Beisatz: Hier Ausdehnung des Klagebegehrens im Schiedsverfahren; gegenständlich Beweis für die schlüssige Genehmigung der Einziehung der Forderung bzw den Verzicht auf den vertraglichen Anspruch dadurch nicht erbracht. (T3) |
1 Ob 193/16p | OGH | 19.10.2016 |
Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_0040OB00513_8800000_002
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