OGH 6Ob592/87 (RS0039346)

OGH6Ob592/8724.3.1988

Rechtssatz

Verfolgt derselbe Kläger gegen denselben Beklagten dasselbe Unterlassungsbegehren in zwei verschiedenen Klagen, ist dennoch die Gleichheit des Streitgegenstandes zu verneinen, wenn sich die für die Klagbarkeit des Anspruches vorgetragenen Sachverhalte von einander wesensmäßig unterscheiden.

Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft

 

Normen

ZPO §232
ZPO §233

6 Ob 592/87OGH24.03.1988

Veröff: JBl 1988,655; hiezu Schumacher JBl 1988,641

6 Ob 266/97dOGH17.12.1997
8 ObA 91/21xOGH25.01.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Obgleich derselbe Kläger gegen denselben Beklagten (im Wesentlichen) dasselbe Unterlassungsbegehren verfolgt, unterscheiden sich hier die für die Klagbarkeit des Anspruchs vorgetragenen Sachverhalte voneinander wesensmäßig, sodass die Gleichheit des Streitgegenstands zu verneinen ist. (T1)<br/>Beisatz: Den dem Beklagten in beiden Verfahren angelasteten Wettbewerbsverstößen liegen zwei verschiedene Zeitspannen (während der selbständigen und während der unselbständigen Tätigkeit des Beklagten) und jeweils andere Kunden zugrunde. (T2)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19880324_OGH0002_0060OB00592_8700000_003

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