OGH 3Ob25/88 (RS0004176)

OGH3Ob25/8823.3.1988

Rechtssatz

Weder der Verpflichtete noch sonst ein Beteiligter können die Annahme des vom Drittschuldner erlegten Betrages zu Gericht mit Rekurs bekämpfen, weil dadurch ihre Rechte nicht berührt werden.

Normen

EO §307 Abs1

3 Ob 25/88OGH23.03.1988
3 Ob 17/92OGH11.03.1992

Vgl auch

3 Ob 255/03aOGH26.11.2003

Beisatz: Daran ist mit der Lehre auch für die Rechtslage nach der EO-Novelle 1991 festzuhalten. (T1)

3 Ob 168/10tOGH13.04.2011

Vgl aber; Beisatz: Eine Einschränkung der Unanfechtbarkeit wird jedoch insoweit anerkannt, als der Beschluss über die reine Annahme des Erlags hinausgeht und unzulässige Aufträge enthält. (T2)

3 Ob 164/11fOGH12.10.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_19880323_OGH0002_0030OB00025_8800000_002

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