OGH 1Ob56/87 (RS0049977)

OGH1Ob56/8720.1.1988

Rechtssatz

Auch wenn Pflegegebühren hoheitsrechtlich eingebracht werden, erfolgt dennoch die gesamte Tätigkeit öffentlicher Krankenanstalten, insbesondere was die Beziehungen zu den Pfleglingen bei Aufnahme, Behandlung und Pflege betrifft, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung; nur die zwangsweise Anhaltung in einer Krankenanstalt für Geisteskranke erfolgt in Vollziehung der Gesetze.

Normen

AHG §1 Ba
AHG §1 Bb
KAG §39

1 Ob 56/87OGH20.01.1988

Veröff: SZ 61/8

1 Ob 13/88OGH28.06.1988

nur: Die zwangsweise Anhaltung in einer Krankenanstalt für Geisteskranke erfolgt in Vollziehung der Gesetze. (T1) Veröff: JBl 1989,113

1 Ob 46/91OGH07.10.1992

Auch

1 Ob 24/93OGH17.11.1993

Auch; Beisatz: Amtshaftungsansprüche aus verfehlter Behandlung oder vorsätzlicher Zufügung von Verletzungen anläßlich der Behandlung können daher - ausgenommen Fälle von Zwangsbehandlung und Zwangsanhaltung - nicht begründet werden. (T2)

1 Ob 4/94OGH22.06.1994

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19880120_OGH0002_0010OB00056_8700000_001

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