Normen
MRG §10
4 Ob 595/87 | OGH | 12.01.1988 |
6 Ob 368/97d | OGH | 17.12.1997 |
nur: Wird nach Abschluss des Mietvertrags ein Fruchtgenussrecht begründet, tritt der Fruchtnießer als Vermieter in den Vertrag ein. (T1) |
5 Ob 90/01y | OGH | 24.04.2001 |
nur T1; Beisatz: Wie der Eigentümer gemäß § 431 ABGB mit Einverleibung, exakt mit Einlangen des später bewilligten Gesuchs um Eigentumseinverleibung: (SZ 66/148) wird auch der Fruchtnießer mit Einverleibung seines Fruchtgenussrechts Bestandgeber, ohne dass es einer Verständigung der Mieter vom Bestandgeberwechsel bedürfte. (T2) |
5 Ob 88/08i | OGH | 14.05.2008 |
Vgl auch; nur ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Begehren nach § 6 Abs 1 und § 3 MRG; Passivlegitimation des Liegenschaftseigentümers aufgrund eines einverleibten Fruchtgenussrechts verneint. (T3) |
10 Ob 26/08h | OGH | 23.09.2008 |
Auch; Beisatz: Wechselt nach Mietvertragsabschluss der Bestandgeber dadurch, dass einem Dritten ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wird, tritt der Fruchtnießer mit Einverleibung des Fruchtgenussrechts in die Vermieterstellung ein. (T4); Beisatz: Rückzahlungsansprüche, die mit der Auflösung des Bestandverhältnisses fällig werden, sind daher gegenüber dem Fruchtgenussberechtigten als zu diesem Zeitpunkt aktuellem Bestandgeber geltend zu machen. (T5) |
5 Ob 170/08y | OGH | 04.11.2008 |
nur T1; Beis ähnlich wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19880112_OGH0002_0040OB00595_8700000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)