OGH 6Ob690/87 (RS0016974)

OGH6Ob690/8718.12.1987

Rechtssatz

Für die ordnungsgemäße Inanspruchnahme jeder Bankgarantie ist nicht nur erforderlich, dass diese fristgerecht erfolgt, sondern dass sie auch vom Begünstigten herrührt. Insoweit besteht grundsätzlich eine Verpflichtung der garantierenden Bank zur Vornahme einer Legitimationsprüfung.

Normen

ABGB §880a B

6 Ob 690/87OGH18.12.1987

Veröff: RdW 1988,160 = ÖBA 1988,601 (Koziol)

1 Ob 318/98sOGH15.12.1998

nur: Für die ordnungsgemäße Inanspruchnahme jeder Bankgarantie ist erforderlich, dass sie vom Begünstigten herrührt. Insoweit besteht grundsätzlich eine Verpflichtung der garantierenden Bank zur Vornahme einer Legitimationsprüfung. (T1)

1 Ob 206/05hOGH18.10.2005

Beisatz: Der Begünstigte muss die Begünstigtenstellung und die für diese sprechenden Umstände auf eine auch aus der Warte der Garantiebank völlig unbedenkliche Weise dartun. (T2); Beisatz: Ebenso hat aber die Bank zu prüfen, ob sie ihre Verpflichtungen aus der Garantieerklärung als erloschen betrachten und die Auszahlung der Garantiesumme mit der Begründung verweigern darf, es liege ein Verzicht des Begünstigten auf seine Rechte aus der Garantie vor. (T3)

9 Ob 24/08gOGH29.10.2008

Vgl auch; Beisatz: Ist bereits im Zeitpunkt der Ausstellung der Garantieerklärung gar kein identifizierbarer Begünstigter mehr vorhanden, ist die Garantie unwirksam. (T4)

5 Ob 94/21sOGH05.08.2021

Vgl; nur: Für die ordnungsgemäße Inanspruchnahme jeder Bankgarantie ist erforderlich, dass sie vom Begünstigten herrührt. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19871218_OGH0002_0060OB00690_8700000_003

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