OGH 9ObA157/87 (RS0054609)

OGH9ObA157/8716.12.1987

Rechtssatz

Dienstunfähigkeit im Sinne des § 48 Abs 1 lit a PO ist im Hinblick auf die im § 130 Z 1 lit b DO - Versetzung in den dauernden Ruhestand - gebrauchte Wendung "wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen, die ihn zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig machen" dahin auszulegen, dass der Beamte die Dienstpflichten an einem ihm - auch im Wege der Dienstbestimmung im Sinne des § 23 BBO - verliehenen Dienstposten nicht erfüllen kann, nicht aber dahin, dass er für jeden Dienst bei den ÖBB untauglich ist.

Arbeitsunfähigkeit — Arbeitspflichten — Arbeitsbestimmung — Arbeitsposten

 

Normen

BBO §23
BB-PO §48
DO ÖBB §130

9 ObA 157/87OGH16.12.1987
9 ObA 250/88OGH12.10.1988

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)

9 ObA 43/13hOGH27.08.2013

Vgl; Beisatz: Bei partieller Dienstunfähigkeit ist der Dienstgeber im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht verhalten, dem Dienstnehmer auch leichtere Arbeiten zuzuweisen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19871216_OGH0002_009OBA00157_8700000_001

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