Rechtssatz
Dienstunfähigkeit im Sinne des § 48 Abs 1 lit a PO ist im Hinblick auf die im § 130 Z 1 lit b DO - Versetzung in den dauernden Ruhestand - gebrauchte Wendung "wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen, die ihn zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig machen" dahin auszulegen, dass der Beamte die Dienstpflichten an einem ihm - auch im Wege der Dienstbestimmung im Sinne des § 23 BBO - verliehenen Dienstposten nicht erfüllen kann, nicht aber dahin, dass er für jeden Dienst bei den ÖBB untauglich ist.
Arbeitsunfähigkeit — Arbeitspflichten — Arbeitsbestimmung — Arbeitsposten
Normen
BBO §23
BB-PO §48
DO ÖBB §130
9 ObA 43/13h | OGH | 27.08.2013 |
Vgl; Beisatz: Bei partieller Dienstunfähigkeit ist der Dienstgeber im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht verhalten, dem Dienstnehmer auch leichtere Arbeiten zuzuweisen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_009OBA00157_8700000_001
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