OGH 4Ob603/87 (RS0011093)

OGH4Ob603/8715.12.1987

Rechtssatz

§ 422 ABGB regelt die Rechte des Nachbarn bezüglich des Überhanges abschließend. Über das in § 422 ABGB normierte Selbsthilferecht hinaus hat der Nachbar nicht die Möglichkeit, ein auf sein Eigentumsrecht gestütztes Begehren zur Beseitigung des Überhanges durch den Eigentümer des Baumes oder Strauches zu stellen.

Bem: Diese Rechtsprechung bezieht sich auf die Rechtslage vor dem ZivRÄG 2004. Zur neuen Rechtslage siehe RS0122902.

 

Normen

ABGB §422 Abs1

4 Ob 603/87OGH15.12.1987

Veröff: EvBl 1988/47 S 273

7 Ob 267/99mOGH20.01.2000

Vgl auch

4 Ob 222/01bOGH25.09.2001

nur: § 422 ABGB regelt die Rechte des Nachbarn bezüglich des Überhanges abschließend. (T1); Beisatz: Dem Nachbarn steht außer den hier vorgesehenen Selbsthilferecht kein auf das Eigentum gestützter Beseitigungsanspruch zu. (T2); Beisatz: Daraus folgt, dass der Baumeigentümer mit dem Belassen von über die Grundgrenze gewachsenen Wurzeln oder überhängenden Ästen nicht gegen die §§ 421, 422 ABGB verstößt und damit insoweit auch nicht rechtswidrig handelt. Er kann daher nach diesen Bestimmungen auch nicht für einen dem Nachbarn daraus entstehenden Schaden haften. (T3)

9 Ob 274/01mOGH23.01.2002

nur T1

4 Ob 196/07pOGH11.12.2007

Abweichend für die Rechtslage nach dem ZivRÄG 2004; nur T1; Beisatz: Nach den Gesetzesmaterialien zum ZivRÄG 2004 sollen die §§ 421 und 422 ABGB die Rechtsfragen rund um Bäume und Gewächse auf fremdem Grund nicht mehr ausschließlich und exklusiv regeln. (T4); Veröff: SZ 2007/192

4 Ob 43/11vOGH22.11.2011

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier:Zum Beseitigungsanspruch bei gefährlichem Überhang. (T5); Bem: Siehe auch RS0127359. (T6)

10 Ob 47/13dOGH19.11.2013

Abweichend; Beis wie T4; Veröff: SZ 2013/108

Dokumentnummer

JJR_19871215_OGH0002_0040OB00603_8700000_001

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