OGH 4Ob543/87 (RS0038728)

OGH4Ob543/873.11.1987

Rechtssatz

Die Treuepflicht des Rechtsanwaltes geht über die Zeit nach Beendigung des Mandates hinaus; er muss die Interessen der von ihm vertretenen Vertragsteile auch bei allfälligen späteren Vorgängen und Verträgen, die den von ihm während des Mandates errichteten Vertrag berühren, wahren.

Normen

ABGB §1002
ABGB §1299 C
RAO §9
RAO §11
RL-BA 1977 §10

4 Ob 543/87OGH03.11.1987
Bkd 34/88OGH21.11.1988

nur: Die Treuepflicht des Rechtsanwaltes geht über die Zeit nach Beendigung des Mandates hinaus. (T1); Veröff: AnwBl 1991,313

Bkd 21/87OGH04.12.1989

Vgl auch; nur T1

7 Ob 555/91OGH25.07.1991

nur T1; Beisatz: Er muss die Interessen des von ihm vertretenen Mandanten im Hinblick auf einen in Zukunft drohenden Vermögensnachteil wahren. (T2)

4 Ob 2319/96zOGH26.11.1996

nur T1; Beis wie T2

9 Bkd 5/01OGH11.11.2002

nur T1; Beisatz: Und zwar solange wirtschaftliche, gesellschaftsrechtliche oder familiäre Vorgänge, die während der aufrechten Vertretung eingeleitet oder bearbeitet wurden, noch nicht abgeschlossen sind. (T3)

16 Bkd 2/07OGH08.10.2007

nur T1

3 Bkd 1/07OGH12.11.2007

Auch; Beisatz: Die in §§ 9 RAO, 10 RL-BA normierte Treuepflicht zum Mandanten endet nicht mit der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses. (T4)

4 Ob 155/21dOGH16.12.2021

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Verpflichtung zur nachträglichen neuerlichen Ausfolgung von Unterlagen des Rechtsanwalts an den vormaligen Mandanten. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19871103_OGH0002_0040OB00543_8700000_002

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