1 Ob 33/87 | OGH | 21.10.1987 |
Veröff: SZ 60/216 |
1 Ob 56/03x | OGH | 10.02.2004 |
Vgl; Beisatz: Hier: Gewerblich geführte Canyoning-Touren gehen über den "großen" Gemeingebrauch des § 8 Abs 1 WRG hinaus. (T1); Veröff: SZ 2004/18 |
1 Ob 161/04i | OGH | 12.08.2004 |
Auch; Beisatz: Für die Benutzung von Gewässern zur Schiff- und Floßfahrt gelten wegen der Verweisung in §6 Abs1 WRG 1959 grundsätzlich nicht wasserrechtliche Vorschriften. Die Benutzung der Gewässer für diese Zwecke beruht auf einem nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen bestehenden Gemeingebrauch. (T2) |
1 Ob 227/19t | OGH | 21.01.2020 |
Vgl; Beisatz: Der Kläger stützt sein Klagebegehren auf Art 2 des „Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee“ (BGBl Nr 632/1975), wonach die Schifffahrt unter Beachtung der in diesem Übereinkommen und in den Schifffahrtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen für jedermann frei ist. Er behauptet einen Eingriff in den sich daraus ergebenden Gemeingebrauch. Unzulässigkeit des Rechtsweges. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19871021_OGH0002_0010OB00033_8700000_002
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