3 Ob 89/87 | OGH | 23.09.1987 |
JBl 1988,122 = ImmZ 1988,225 |
3 Ob 252/05p | OGH | 15.02.2006 |
Auch; Beisatz: Ein Rekurswerber kann sich nicht darauf berufen, das Flächenmaß der Liegenschaft sei (aufgrund eines Fehlers im Gutachten) unrichtig angegeben worden. (T1); Beisatz: Davon ist jedoch der Fall zu unterscheiden, dass sich das Meistbot bei der gebotenen objektiven Auslegung tatsächlich nicht auf die versteigerte Liegenschaft bezieht. Solche Umstände werden im materiellen Recht als - von den Willensmängeln zu unterscheidender - Dissens bezeichnet. Sie stellen einen Rekursgrund iSd § 187 Abs1 zweiter Satz EO dar und werden im Regelfall (auch) eine Aktenwidrigkeit darstellen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19870923_OGH0002_0030OB00089_8700000_003
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