OGH 5Ob574/87 (RS0057753)

OGH5Ob574/8722.9.1987

Rechtssatz

Der Aufteilungswunsch des völlig schuldlosen Teils kann nur dann Berücksichtigung finden, wenn nicht Umstände des Einzelfalls eine andere Regelung billig erscheinen lassen.

Normen

EheG §83

5 Ob 574/87OGH22.09.1987
1 Ob 149/02xOGH30.09.2002

Vgl auch; Beisatz: Eine Entschädigung ist vielmehr erst dann als billig anzusehen, wenn sie von der Gemeinschaft der Normunterworfenen auf der Grundlage tragender Grundsätze der gesamten Rechtsordnung und der Umstände des Einzelfalls als gerecht empfunden wird. Diesem Maßstab im jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden, ist eine Aufgabe, die der Gesetzgeber den Gerichten in vielen Einzelfragen der staatlichen Vollziehung anvertraut, weil sich das in den unterschiedlichen Einzelfällen Billige eben nicht im abstrakten Korsett generalisierender gesetzlicher Tatbestände definieren lässt. (T1); Veröff: SZ 2002/124

4 Ob 183/05yOGH04.10.2005
1 Ob 145/15bOGH27.08.2015
1 Ob 83/16mOGH24.05.2016
1 Ob 29/20aOGH26.02.2020

Dokumentnummer

JJR_19870922_OGH0002_0050OB00574_8700000_001

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