OGH 14ObA79/87 (RS0028736)

OGH14ObA79/8716.9.1987

Rechtssatz

Der Arbeitnehmer kann sich auf den Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung dann nicht berufen, wenn der Arbeitgeber ihm eine andere, seiner Gesundheit nicht abträgliche Arbeit anbietet, die im Rahmen des Arbeitsvertrages liegt, und der Arbeitnehmer dies zurückweist.

SW: Verweisung — Arbeitsplatzwechsel — Wechsel — Ersatzarbeitsplatz — Gefährdung — Gefahr — Bedrohung — Beeinträchtigung — Ende — Auflösung — Beendigung — Krankheit — Erkrankung — Angestellte — arbeitsvertragliche Verpflichtung — Versetzung

 

Normen

AngG §26 Z1 III1a
GewO 1859 §82a lita

14 ObA 79/87OGH16.09.1987
9 ObA 93/88OGH11.05.1988

Vgl auch; Veröff: RdW 1988,359

8 ObA 2048/96aOGH25.04.1996

Auch; Beisatz: Hier: Der Austritt einer Friseurin, die die ihr mehrfach angebotene Tätigkeit einer Rezeptionistin im Friseursalon des Arbeitgebers abgelehnt, erfolgt zu Unrecht. (T1) Beisatz: § 48 ASGG. (T2)

4 Ob 2327/96aOGH12.11.1996
9 ObA 85/03wOGH05.11.2003

Dokumentnummer

JJR_19870916_OGH0002_014OBA00079_8700000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte