OGH 2Ob624/87 (RS0009528)

OGH2Ob624/871.9.1987

Rechtssatz

Ein Missbrauch des Rechts nach dem zweiten Satz des § 94 Abs 2 ABGB ist dann gegeben, wenn ein Ehegatte sich weigert, alle ihn aus der Ehe treffenden Verpflichtungen zu erfüllen, aber vom anderen die Leistung von Unterhalt fordert. Es ist sittenwidrig, dass ein Ehegatte, der schuldhaft selbst die gebotene eheliche Gesinnung vermissen lässt, finanzielle Vorteile aus der Ehe zieht, ohne bereit zu sein, die ihn selbst treffenden Verbindlichkeiten aus der Ehe zu erfüllen.

Normen

ABGB §94

2 Ob 624/87OGH01.09.1987
5 Ob 534/89OGH07.03.1989
1 Ob 180/13xOGH17.10.2013

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19870901_OGH0002_0020OB00624_8700000_001

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