2 Ob 613/86 | OGH | 07.07.1987 |
Veröff: EvBl 1987/176 S 653 |
9 Ob 41/04a | OGH | 17.11.2004 |
nur: Der Pauschalpreis ist darauf angelegt, die Mengenermittlung durch Abrechnung zu ersparen, Mengenschwankungen ändern die Pauschalsumme nicht. (T1); Beisatz: Liegt dem Pauschalpreisvertrag hingegen ein in Einzelpositionen zergliedertes Leistungsverzeichnis zugrunde, wird also "offen" kalkuliert und die Kalkulation in den Vertrag eingeführt, wird auch hier ein beachtlicher Geschäftsirrtum vorliegen. (T2); Veröff: SZ 2004/160 |
1 Ob 224/05f | OGH | 31.01.2006 |
Auch; nur T1; Beisatz: Ein konkreter Leistungsnachweis ist vom Übergeber nicht zu erbringen; ebensowenig eine Dokumentation zur Quantität der erbrachten Einzelleistungen. (T3) |
1 Ob 126/07x | OGH | 29.11.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des zu leistenden Entgelts aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist. (T4) |
4 Ob 214/10i | OGH | 15.12.2010 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19870707_OGH0002_0020OB00613_8600000_002
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