OGH 5Ob53/87 (RS0083367)

OGH5Ob53/8723.6.1987

Rechtssatz

Vereinbarungen zwischen gemeinnütziger Bauvereinigung und (künftigen) Mieter über Leistung von Baukostenzuschüssen bzw Erhöhung des auf der Preisbasis nach § 17 Abs 6, 18 WGG festgesetzten Finanzierungsbeitrags sind zulässig, da sie zu einer entsprechenden Minderung des nach § 14 WGG zu berechnenden Entgelts führen und für sie eine besondere Abzinsung und Wertsicherung (§ 17 WGG) besteht. Dem widersprechende gesetzliche Bestimmungen bestehen nicht.

Normen

MRG §27 Abs1
MRG §27 Abs2 lita
WGG 1979 §14 Abs1
WGG 1979 §17 Abs1
WGG 1979 §17 Abs6
WGG 1979 §18

5 Ob 53/87OGH23.06.1987

Veröff: SZ 60/115 = MietSlg XXXIX/27

5 Ob 178/00pOGH19.12.2000

Vgl auch; Beisatz: Finanzierungsbeiträge, wie sie nach § 14 Abs 1 dritter Satz WGG neben dem laufenden Entgelt eingehoben werden dürfen, sind bei der Berechnung des angemessenen Mietentgelts betragsmindernd zu berücksichtigen. (T1); Beisatz: Solche Finanzierungsbeiträge sind Mietvorauszahlungen. (T2)

5 Ob 22/08hOGH14.05.2008

Vgl auch; Beisatz: Die von WGG-Mietern für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung vorweg zu leistenden Finanzierungsbeiträge sind aufgrund ihrer rechtlichen Konstruktion (§ 14 Abs 1 iVm § 17 Abs 1 WGG) als Mietzinsvorauszahlungen Bestandteil des geschuldeten Mietzinses. (T3); Beisatz: Solche Finanzierungsbeiträge unterliegen nicht der Verbotsnorm des § 27 Abs 1 MRG (§ 27 Abs 2 lit a MRG). (T4)

Dokumentnummer

JJR_19870623_OGH0002_0050OB00053_8700000_002

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