OGH 4Ob348/87 (RS0005137)

OGH4Ob348/8717.6.1987

Rechtssatz

Hat über einen Sicherungsantrag iSd § 387 Abs 3 EO in erster Instanz ein Einzelrichter entschieden und nicht ausgesprochen, daß er in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen tätig geworden ist, hat in zweiter Instanz ausschließlich der Berufsrichtersenat zu entscheiden; die Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters begründet Nichtigkeit.

Normen

EO §387 Abs3
EO §388 Abs3
ZPO §477 D2b
ZPO §479a Abs1 Satz1

4 Ob 348/87OGH17.06.1987

EvBl 1987/207 S 762

4 Ob 344/87OGH14.07.1987
4 Ob 373/87OGH20.10.1987

Auch; ÖBl 1990,34

3 Ob 121/90OGH17.10.1990

Auch; RZ 1991/75 S 257

4 Ob 220/05iOGH19.12.2005

nur: Hat über einen Sicherungsantrag iSd § 387 Abs 3 EO in erster Instanz ein Einzelrichter entschieden und nicht ausgesprochen, daß er in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen tätig geworden ist, hat in zweiter Instanz ausschließlich der Berufsrichtersenat zu entscheiden. (T1); Beisatz: Gegen die Unterlassung des Beisatzes „in Handelssachen" in der erstgerichtlichen Entscheidung hätten sich die Beklagten nämlich nach § 479a ZPO wehren müssen. Sie haben ihren Rekurs jedoch nicht an das Oberlandesgericht „als Handelsgericht" gerichtet oder sonst einen Antrag gestellt, dass das Rekursgericht in der für die Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen vorgeschriebenen Zusammensetzung entscheiden solle (§479a Abs 1 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachte Nichtigkeit ist daher nicht gegeben. (T2)

4 Ob 219/14fOGH18.11.2014

Ähnlich; Beisatz: Hat beim Gerichtshof erster Instanz ein Berufsrichtersenat entschieden, so hat dieser Gerichtshof das Urteil nicht „in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen“ gefällt. Daher hat auch über Berufungen gegen dieses Urteil nach § 8 Abs 1 JN zwingend ein Berufsrichtersenat zu entscheiden. Dies gilt in gleicher Weise bei Rekursen in Sicherungsverfahren nach § 387 Abs 3 EO. (T3)<br/>

4 Ob 60/15zOGH19.05.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/47

Dokumentnummer

JJR_19870617_OGH0002_0040OB00348_8700000_001

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