OGH 4Ob514/87 (RS0064050)

OGH4Ob514/8719.5.1987

Rechtssatz

Für die Frage, ob eine Rechtsstreitigkeit unter § 6 Abs 1 KO fällt und damit von den Wirkungen des § 7 Abs 1 KO (in Verbindung mit § 163 ZPO) erfasst wird, ist allein entscheidend, welcher Anspruch vom Kläger geltendgemacht wird, und nicht, welche Einwendungen der Beklagte gegen diesen Anspruch erhebt.

Normen

KO §6 Abs1
KO §7 Abs1

4 Ob 514/87OGH19.05.1987
4 Ob 276/98mOGH10.11.1998

Auch

9 Ob 4/99zOGH09.07.1999

Vgl auch; nur: Für die Frage, ob eine Rechtsstreitigkeit unter § 6 Abs 1 KO fällt und damit von den Wirkungen des § 7 Abs 1 KO (in Verbindung mit § 163 ZPO) erfasst wird, ist allein entscheidend, welcher Anspruch vom Kläger geltendgemacht wird. (T1)

1 Ob 159/01sOGH07.08.2001

Auch; Beisatz: Maßgeblich ist das Sachvorbringen der Kläger. (T2)<br/>Veröff: SZ 74/134

8 Ob 101/04tOGH11.11.2004

Vgl auch; Beisatz: Die Frage nach der Massezugehörigkeit, die das Gericht von Amts wegen zu erheben hat, muss nach objektiven Kriterien beantwortet werden. Das Tatsachenvorbringen des Klägers ist dann maßgeblich, wenn der streitige Gegenstand nach diesem Tatsachenvorbringen schon von Gesetzes wegen (nicht) zur Masse gehört. (T3)<br/>Veröff: SZ 2004/159

5 Ob 122/10tOGH20.12.2010

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Das Tatsachenvorbringen des Klägers ist (nur) dann maßgeblich, wenn der streitige Gegenstand nach diesem Tatsachenvorbringen schon von Gesetzes wegen (nicht) zur Masse gehört. (T4)

8 Ob 111/13aOGH29.11.2013

nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Genügt das Klagsvorbringen für sich allein nicht, um diese Frage zu beantworten, hat das Erstgericht nicht sofort mit einer Zurückweisung der Klage vorzugehen, sondern von Amts wegen abzuklären, ob eine aus der Masse zu befriedigende Forderung geltend gemacht wird oder nicht. (T5)

10 ObS 48/17gOGH18.07.2017

Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2017/80

Dokumentnummer

JJR_19870519_OGH0002_0040OB00514_8700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)