OGH 8Ob568/87 (RS0009432)

OGH8Ob568/876.5.1987

Rechtssatz

Unter dem Begriff der "ehelichen Lebensgemeinschaft" im § 91 Abs 1 EheG ist nicht die bloße räumliche häusliche Gemeinschaft der Ehegatten, sondern die im § 90 ABGB umschriebene umfassende eheliche Lebensgemeinschaft als Inbegriff der häuslichen, geistigen, seelisch-körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeiten der Ehegatten zu verstehen.

Normen

ABGB §90

8 Ob 568/87OGH06.05.1987
1 Ob 169/18mOGH20.12.2018

Auch; Beisatz: Anders als die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten im Sinn des § 55 EheG. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Nacheheliches Aufteilungsverfahren. Zu § 81 EheG. (T2)<br/>Beisatz: Von der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann bereits dann ausgegangen werden, wenn bei einem Partner der Wille zum ehelichen Zusammenleben endgültig erlischt oder die geistig seelische, körperliche und wirtschaftliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben ist; in einem solchen Fall gilt die eheliche Lebensgemeinschaft als aufgehoben, auch wenn eine bloße gemeinsame Wohnungsbenützung fortbesteht und keine darüber hinausgehende Gemeinschaft mehr zwischen den Ehegatten gegeben ist. (T3)

1 Ob 200/20yOGH27.11.2020

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

1 Ob 123/21aOGH21.07.2021

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19870506_OGH0002_0080OB00568_8700000_001

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