OGH 1Ob597/87 (RS0043593)

OGH1Ob597/8727.4.1987

Rechtssatz

Rechtsbegriffe als Bestandteile von Rechtssätzen sind grundsätzlich kein Gegenstand des Beweises. Gewisse einfache Rechtsbegriffe sind aber in den allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens übergegangen und werden hier vereinfachend für typische, immer wiederkehrende Tatsachenabläufe verwendet, zB Kauf, Miete, etc, sodass die Verwendung dieser Begriffe in einer Entscheidung auch die Feststellung von Tatsachen beinhalten kann.

Normen

ZPO §503 Abs1 Z4 E4c7
ZPO §503 Abs1 Z4 E4c14

1 Ob 597/87OGH27.04.1987
3 Ob 1058/91OGH23.10.1991

Auch

3 Ob 217/11zOGH22.02.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Feststellung einer „Vereinbarung“. (T1)

9 ObA 73/14xOGH22.07.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Feststellung der Tätigkeit des Verpflichteten als faktischer Geschäftsführer als zusammenfassende Beschreibung eines Tatsachenkomplexes. (T2)

9 ObA 87/14fOGH26.08.2014

Dokumentnummer

JJR_19870427_OGH0002_0010OB00597_8700000_001

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