OGH 9ObA87/14f

OGH9ObA87/14f26.8.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Mag. Ernst Bassler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L***** S*****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer, Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. A***** Ltd., *****, 2. A***** S*****, vertreten durch Sollhart & Taumberger Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 3.369, 47 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Juni 2014, GZ 6 Ra 18/14k‑38, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:009OBA00087.14F.0826.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

In seiner außerordentlichen Revision bekämpft der Kläger die Beurteilung der Vorinstanzen, dass er weder mit der Erst- noch mit dem Zweitbeklagten ein Arbeitsverhältnis gehabt habe, zeigt darin jedoch keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf:

1. Die Frage, ob das Berufungsgericht eine ‑ hier vom Kläger wegen Unglaubwürdigkeit des Zweitbeklagten vermisste ‑ Beweiswiederholung für notwendig hält, gehört der Beweiswürdigung an und ist daher nicht revisibel (RIS‑Justiz RS0043125). Die Rechtsmittelbeschränkung lässt sich auch nicht dadurch umgehen, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge als Mangel des Berufungsverfahrens releviert wird (RIS‑Justiz RS0043371 [T28]).

2. Begründungsmängel des Erstgerichts könnten nur dann den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 herstellen, wenn dem Berufungsgericht selbst der Vorwurf eines widersprüchlichen Erkenntnisses oder einer gänzlich fehlenden Begründung seiner Entscheidung zu machen wäre (vgl RIS‑Justiz RS0042206 [T4]). Das ist nicht der Fall.

Das Berufungsgericht führte zur Rechtsrüge des Klägers, dass das Erstgericht keine rechtliche Beurteilung des Sachverhalts vorgenommen habe, aus, dass dieses das Zustandekommen eine Arbeitsvertrags zwischen den Streitteilen verneint habe und darin zweifellos eine rechtliche Beurteilung der getroffenen Feststellungen liege. Daraus ergibt sich keine Nichtigkeit des Berufungsurteils iSd § 477 Abs 1 Z 9 iVm § 503 Abs 1 Z 1 ZPO.

Der Kläger scheint sich aber vor allem daran zu stoßen, dass das Erstgericht im Hinblick auf das Zustandekommen des Arbeitsvertrags feststellte, dass weder die Erst- noch der Zweitbeklagte mit dem Kläger ein Dienstverhältnis eingingen, dies als rechtliche Beurteilung wiederholte und das Berufungsgericht diese „Scheinbegründung“ bestätigte.

Da gewisse einfache Rechtsbegriffe in den allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens übergegangen sind und hier vereinfachend für typische, immer wiederkehrende Tatsachenabläufe verwendet werden, zB Kauf, Miete, etc, kann die Verwendung dieser Begriffe in einer Entscheidung auch die Feststellung von Tatsachen beinhalten (RIS‑Justiz RS0043593).

Das Erstgericht traf neben der genannten auch die Feststellung, dass der Kläger weder von der Geschäftsführerin der Erstbeklagten noch vom Zweitbeklagten angestellt wurde. Damit brachte es im Sinn dieser Rechtsprechung nur in verkürzter Form den Sachverhalt zum Ausdruck, dass die Beklagten keine Handlungen setzten, die in rechtlicher Hinsicht auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dem Kläger schließen ließen. Eine Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 9 ZPO resultiert auch daraus nicht.

3. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

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