OGH 7Ob548/87 (RS0011782)

OGH7Ob548/8716.4.1987

Rechtssatz

Das Recht des Fahrweges umfasst lediglich das Recht, zu gehen oder zu fahren - wobei die Beschaffenheit des Fahrzeuges im allgemeinen gleichgültig ist - und andere Menschen zu sich kommen zu lassen, nicht aber auch, das benützte Fahrzeug abzustellen.

Normen

ABGB §484
ABGB §492

7 Ob 548/87OGH16.04.1987
1 Ob 597/90OGH20.06.1990
6 Ob 80/98bOGH10.09.1998

nur: Das Recht des Fahrweges umfasst lediglich das Recht, zu gehen oder zu fahren, nicht aber auch, das benützte Fahrzeug abzustellen. (T1); Beisatz: Ein Fahrrecht berechtigt noch nicht zum Parken. (T2)

5 Ob 262/08bOGH25.11.2008

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19870416_OGH0002_0070OB00548_8700000_001

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