OGH 7Ob534/87 (RS0026665)

OGH7Ob534/875.3.1987

Rechtssatz

Allein aus dem Umstand, daß der Kaufpreis für eine Liegenschaft in Raten zahlbar sein soll, und ohne einen konkreten Anhaltspunkte für finanzielle Schwierigkeiten des Liegenschaftskäufers und ohne einen konkreten Verdacht auf eine ungünstige wirtschaftliche Entwicklung, muß der Vertragserrichter noch keine Rückschlüsse auf die Gefährdung der Einbringlichkeit des Kaufpreises ziehen.

Normen

ABGB §1299 C
ABGB §1299 D

7 Ob 534/87OGH05.03.1987

Veröff: WBl 1987,243 = NZ 1987,284

4 Ob 1629/95OGH10.10.1995

Vgl; Beisatz: Eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Vertragspartner und insbesondere deren allfällige ungünstige Entwicklung ist nur im Rahmen des bei objektiver und gewissenhafter Beurteilung Möglichen und Zumutbaren zu verlangen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19870305_OGH0002_0070OB00534_8700000_001

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