OGH 3Ob613/86 (RS0064543)

OGH3Ob613/8614.1.1987

Rechtssatz

Nach Aufhebung des Konkurses kann ein Konkursanfechtungsprozess in der Hauptsache nur fortgesetzt werden, wenn der ehemalige Masseverwalter mit der weiteren Geltendmachung des Anfechtungsanspruches betraut wird.

Normen

KO §37
KO §139
KO §157

3 Ob 613/86OGH14.01.1987

Veröff: SZ 60/3 = JBl 1987,667

2 Ob 243/05gOGH03.11.2005

Auch; Beisatz: Hier war im (konkursgerichtlichen bestätigten) Zwangsausgleich die Bestellung des Masseverwalters zum Sachwalter der Gläubiger im Sinne des § 157e KO enthalten. Im Konkursaufhebungsbeschluss des Konkursgerichtes wurde dem Sachwalter ausdrücklich die Ermächtigung erteilt, den zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen, mit der Aktenzahl bezeichneten Anfechtungsprozess auch nach Aufhebung des Konkurses fortzuführen. (T1)

3 Ob 184/11xOGH14.12.2011
8 Ob 132/12pOGH28.05.2013

Auch; Beisatz: Im Erfolgsfall ist über die erstrittenen Beträge eine Nachtragsverteilung analog § 138 Abs 1 IO durchzuführen. (T2); Veröff: SZ 2013/53

3 Ob 30/14dOGH08.04.2014

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Sanierungsplan.(T3)

Dokumentnummer

JJR_19870114_OGH0002_0030OB00613_8600000_001

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