OGH 7Ob711/86 (RS0041287)

OGH7Ob711/8611.12.1986

Rechtssatz

Wird eine bereits rechtskräftig geschiedene Ehe durch eine weitere Entscheidung neuerlich "geschieden", so kann diese zweite Entscheidung zwar in Rechtskraft erwachsen, entfaltet jedoch nicht die ansonsten Rechtsgestaltungsentscheidungen innewohnende Gestaltungswirkung. Die Rechtsgestaltung ist bereits durch die erste Entscheidung erfolgt, weshalb die zweite Entscheidung trotz formeller Rechtskraft ins Leere geht.

Normen

ZPO §411 Be

7 Ob 711/86OGH11.12.1986

Veröff: SZ 59/221

2 Ob 168/14sOGH09.04.2015

Vgl; Beisatz: Hier aber Rechtsgestaltungswirkung bei Beschluss gem. § 98 EheG, wenn bisherige Alleinschuldnerin zur Ausfallsbürgin gemacht wurde. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19861211_OGH0002_0070OB00711_8600000_002

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