Rechtssatz
Wird eine bereits rechtskräftig geschiedene Ehe durch eine weitere Entscheidung neuerlich "geschieden", so kann diese zweite Entscheidung zwar in Rechtskraft erwachsen, entfaltet jedoch nicht die ansonsten Rechtsgestaltungsentscheidungen innewohnende Gestaltungswirkung. Die Rechtsgestaltung ist bereits durch die erste Entscheidung erfolgt, weshalb die zweite Entscheidung trotz formeller Rechtskraft ins Leere geht.
2 Ob 168/14s | OGH | 09.04.2015 |
Vgl; Beisatz: Hier aber Rechtsgestaltungswirkung bei Beschluss gem. § 98 EheG, wenn bisherige Alleinschuldnerin zur Ausfallsbürgin gemacht wurde. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19861211_OGH0002_0070OB00711_8600000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)