OGH 3Ob558/86 (RS0017447)

OGH3Ob558/8610.12.1986

Rechtssatz

Die Verjährungszeit für die als Entschädigungsklage im weiteren Sinn zu beurteilende Regressklage gemäß § 896 ABGB beginnt nicht schon mit der Kenntnis von dem schädigenden Ereignis und vom haftungsbegründenden Sachverhalt sondern jedenfalls nicht früher, als unverrückbar die Ersatzpflicht feststeht. So beginnt etwa die dreijährige Verjährungsfrist für die Regressforderung auch dann, wenn man eine Solidarhaftung der Streitteile gegenüber dem Geschädigten nicht annimmt, frühestens mit dem Eintritt der Wirksamkeit des im Direktprozess abgeschlossenen Vergleiches.

Normen

ABGB §896
ABGB §1313
ABGB §1489 I

3 Ob 558/86OGH10.12.1986
8 Ob 75/87OGH19.11.1987

Vgl; nur: Die Verjährungszeit für die als Entschädigungsklage im weiteren Sinn zu beurteilende Regressklage gemäß § 896 ABGB. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Der Anspruch eines Mitschuldners gegen den anderen auf Ausgleichung wegen Erfüllung der Ansprüche Dritter über den im Innenverhältnis endgültig zu tragenden Anteil hinaus ist aber seiner Natur nach kein Schadenersatzanspruch im Sinne des § 1489 ABGB. (T2)

5 Ob 505/88OGH20.12.1988

nur: Die Verjährungszeit für die als Entschädigungsklage im weiteren Sinn zu beurteilende Regressklage gemäß § 896 ABGB beginnt nicht schon mit der Kenntnis von dem schädigenden Ereignis und vom haftungsbegründenden Sachverhalt sondern jedenfalls nicht früher, als unverrückbar die Ersatzpflicht feststeht. (T3)

5 Ob 64/94OGH28.06.1994

nur T3

9 Ob 236/99tOGH15.12.1999
10 Ob 68/06gOGH19.12.2006

Vgl auch

3 Ob 279/06kOGH23.05.2007

Auch; Beisatz: Die Verjährung beginnt bei Regressforderungen grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung (oder sonstigen Erfüllung), frühestens aber bei endgültiger Verurteilung zur Ersatzleistung, wenn die Zahlungspflicht des Gläubigers gegenüber dem Dritten unverrückbar feststeht. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Regressanspruch nach § 1313 zweiter Satz ABGB. (T5)

3 Ob 35/07dOGH13.07.2007

Vgl; Beisatz: Aus dem Rechtssatz, dass die Verjährungsfrist erst mit der Leistung des Ersatzes „oder frühestens mit der Verurteilung zur Ersatzleistung" zu laufen beginnen soll, ist für den Zeitpunkt des Entstehens der Regressforderung nichts abzuleiten. Die Regressforderung kann nicht vor der Ersatzleistung an den Geschädigten entstehen. (T6)

8 Ob 26/10xOGH22.03.2011

Ähnlich; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T5

3 Ob 182/11bOGH22.02.2012

Vgl; Beisatz: Die Regressforderung entsteht erst mit Ersatzleistung. (T7)

9 ObA 107/12vOGH19.03.2013

Vgl auch

3 Ob 182/13fOGH19.12.2013

Auch; Beis wie T4

10 Ob 68/17yOGH20.02.2018

Auch; Beis ähnlich wie T4; Veröff: SZ 2018/11

1 Ob 6/19tOGH05.03.2019

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Ein bedeutender Anwendungsfall ist die Mangelhaftigkeit der von einem Subunternehmer erbrachten Leistungen (so schon 3 Ob 182/13f). (T8); Beisatz: Hier entstand der Regressanspruch dadurch, dass sich der Besteller den Klagsbetrag von der Rechnung der klagenden Partei abzog und sie diese Aufrechnung akzeptierte. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19861210_OGH0002_0030OB00558_8600000_001

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