OGH 14Ob193/86 (RS0029434)

OGH14Ob193/8618.11.1986

Rechtssatz

Vorbereitende interne Handlungen zur künftigen Ausübung einer selbständigen Berufstätigkeit fallen nicht unter das Konkurrenzverbot.

Angestellte — Vorbereitungshandlung — Gewerbeanmeldung — Konkurrenzgeschäft — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Gründung — Betriebsgründung — Unternehmensgründung — Hilfsarbeiter — Arbeiter

 

Normen

AngG §27 Z3 E3
GewO 1859 §82 lite

14 Ob 193/86OGH18.11.1986

Veröff: RdW 1987,169 = DRdA 1988,32 (Holzer)

9 ObA 301/88OGH25.01.1989

Beisatz: § 48 ASGG (T1)

9 ObA 301/90OGH19.12.1990

Auch

9 ObA 187/91OGH06.11.1991

Vgl auch; Beis wie T1

9 ObA 118/93OGH09.06.1993

Auch; Beisatz: Hier: Anmeldung eines eigenen Gewerbes. (T2)

8 ObA 2102/96tOGH12.09.1996

Beis wie T1; Beis wie T2

9 ObA 65/97tOGH05.03.1997

Beisatz: Auch der Ankauf einer für die künftige selbständige Gewerbeausübung notwendigen Maschine keine unzulässige Nebenbeschäftigung dar. (T3)

9 ObA 36/05tOGH06.04.2005

Auch; Beisatz: Auch das Abwerben von Kunden des Dienstgebers für ein zu gründendes Konkurrenzunternehmen verwirklicht den Entlassungsgrund des § 82 lit e 2. Fall GewO dann nicht, wenn dadurch während aufrechten Dienstverhältnisses für den Dienstgeber keine Nachteile eintreten oder eintreten sollen. (T4)

9 ObA 87/09yOGH26.01.2010

Vgl

8 ObA 85/21iOGH29.11.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Gründung eines Konkurrenzunternehmens zum Arbeitgeber vor Ende des Dienstverhältnisses samt Auftritt auf einer Messe, wobei mangels marktreifen Produktes mit technischen Details und Preiskalkulationen bis nach Ende des Dienstverhältnisses nur allgemeine Gespräche mit möglichen Kunden über eine künftige Zusammenarbeit möglich gewesen wäre, ohne dass die Beklagte vor Ende des Dienstverhältnisses nachteilige Wirkungen hätte befürchten müssen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19861118_OGH0002_0140OB00193_8600000_001

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