OGH 13Ns21/86 (RS0097132)

OGH13Ns21/8613.11.1986

Rechtssatz

Konkrete Umstände, welche befürchten ließen, dass die Richter des Gerichtshofs zweiter Instanz nicht mit Unbefangenheit und Unparteilichkeit an die Sache herantreten könnten, werden mit der Behauptung bloßer kollegialer Verbundenheit infolge Zugehörigkeit zum gleichen Berufsstand nicht aufgezeigt. Dies allein ist keineswegs geeignet, die Unbefangenheit der Richter, also deren Fähigkeit, die Strafsache auf Grund des Gesetzes und der vorgeführten Beweismittel gewissenhaft zu beurteilen sowie nach dem Eindruck der Verfahrensergebnisse von einer allenfalls gebildeten Meinung wieder abzugehen, in Zweifel zu setzen (§ 72 Abs 1 StPO; EvBl 1975/142; 13 Ns 16/85; 13 Ns 2/86).

Normen

StPO §74

13 Ns 21/86OGH13.11.1986
Ds 1/91OGH21.06.1991

Vgl auch; Beisatz: Ein freundschaftliches Verhältnis bzw ein ständiger beruflicher Kontakt der Richter eines Gerichtshofes (zweiter Instanz) allein begründet keine Befangenheit. (T1)

15 Os 14/09mOGH15.04.2009

Auch; Beisatz: Hier: Zugehörigkeit zum selben Gericht sowie dienstlicher Kontakt aufgrund Dolmetschertätigkeit sind für sich allein keinesfalls geeignet, die volle Unbefangenheit der Berufsrichter aus der Sicht eines objektiven Beurteilers in Zweifel zu setzen; um die relevante Eignung zu erhalten, müssten noch andere Faktoren hinzutreten, die eine tatsächliche Befangenheit oder auch nur den Anschein einer solchen begründen könnten. (T2)

13 Os 61/09hOGH23.07.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Ein aus offenbar ganz anderem Anlass bestehender beruflicher Kontakt mit der für das gegenständliche Strafverfahren zuständigen Staatsanwältin begründet eine Ausgeschlossenheit iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO jedenfalls nicht. (T3)

12 Ns 11/19tOGH20.03.2019

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19861113_OGH0002_0130NS00021_8600000_001

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