OGH 12Ns11/19t

OGH12Ns11/19t20.3.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. März 2019 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski in der Disziplinarstrafsache gegen *****, AZ D 22/17, DV 2/18 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Anwaltsrichterin Dr. Heide Strauss gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00011.19T.0320.000

 

Spruch:

Anwaltsrichterin Dr. Heide Strauss ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt ***** gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 4. Juni 2018, AZ D 22/17, DV 2/18, nicht ausgeschlossen.

 

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 28 Ds 10/18m über die im Spruch genannte Berufung des Disziplinarbeschuldigten zu entscheiden.

Rechtsanwältin Dr. Heide Strauss ist als Anwaltsrichterin Mitglied des Senats 28 des Obersten Gerichtshofs. Sie zeigte ihre Ausgeschlossenheit im Hinblick auf ihre ständigen beruflichen Kontakte mit dem Disziplinarbeschuldigten, der seinen Kanzleisitz ebenfalls im Sprengel des Bezirksgerichts G***** habe, an.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 64 DStG iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 10 f mwN). Dies ist bei – selbsthäufigeren – beruflichen Kontakten nicht der Fall (vgl RIS‑Justiz RS0097132).

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