OGH 14Ob176/86 (RS0106040)

OGH14Ob176/864.11.1986

Rechtssatz

Auch bei glücksspielhaften Verträgen sind die Bestimmungen über die Anfechtung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes (§ 934 ABGB) nicht anwendbar.

Normen

ABGB §1268

14 Ob 176/86OGH04.11.1986
7 Ob 581/89OGH18.05.1989

Auch; Beisatz: Voraussetzung für die Anfechtbarkeit des Vertrages ist ein Element der Sittenwidrigkeit. (T1)

2 Ob 584/94OGH24.11.1994

Auch; Beis wie T1

5 Ob 521/95OGH04.07.1995

Vgl auch; Beisatz: Dem Institut der laesio enormis ist insofern auch ein subjektives Tatbestandsmerkmal eigen, als es um die Unkenntnis des wahren Wertes der Sache (hier der Übergabsliegenschaft) geht; dies spricht für die Möglichkeit, den Irrtum über den wahren Wert der Übergabsliegenschaft im Rahmen der laesio enormis aufzugreifen. Liegt ein Irrtum der Vertragspartner des Leibrentenvertrages in der Bewertung der Übergabsliegenschaft vor, dann kann folglich unter Zugrundelegung des maximal erreichbaren Lebensalters der Übergeberin laesio enormis geltend gemacht werden, wenn es sich um einen krassen Wertirrtum im Sinne des § 934 ABGB handelt (zugleich Auseinandersetzung mit Krejci's Ausführungen in Rummel2 II, §§ 1267 - 1274 Rz 85). (T2)

9 Ob 134/00xOGH28.03.2001
4 Ob 44/11sOGH05.07.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Aktienkauf als Spekulationsgeschäft. (T3); Veröff: SZ 2011/83

Dokumentnummer

JJR_19861104_OGH0002_0140OB00176_8600000_002

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