OGH 5Ob152/86 (RS0083407)

OGH5Ob152/864.11.1986

Rechtssatz

Ist in einem Verfahren nach §§ 16 Abs 3, 26 Abs 1 Z 4 lit c WEG wegen Herausgabe des Rücklagenüberschusses auch strittig, ob vom bisherigen Verwalter über die Rücklage ordentlich Rechnung gelegt wurde, dann ist diese Streitfrage unter bestimmten Voraussetzungen im Verfahren wegen Herausgabe des Rücklagenüberschusses als Vorfrage zu beantworten.

Normen

WEG 1975 §16 Abs3
WEG 1975 §26 Abs1 Z4 litc
WEG 2002 §31 Abs3
WEG 2002 §52 Abs1 Z6

5 Ob 152/86OGH04.11.1986
5 Ob 220/03vOGH11.05.2004

Auch; Beisatz: Nunmehr § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002. (T1)

5 Ob 175/09kOGH15.09.2009

Vgl; Beisatz: Wenn bei einem Begehren auf Herausgabe des Rücklagenüberschusses auch strittig ist, ob vom bisherigen Verwalter über die Rücklage ordentlich Rechnung gelegt wurde, ist diese Streitfrage, wenn sie für die Entscheidung über das Herausgabebegehren von Bedeutung ist, auch wenn sie nicht zum Gegenstand eines eigenen Rechnungslegungsbegehrens gemacht wurde, zuvor zu klären. (T2); Beisatz: Ein exekutionsfähiger Herausgabebeschluss setzt voraus, dass die Abrechnung Feststellungen über die Zahlungspflicht hinsichtlich des Überschusses zulässt. (T3); Beisatz: Hier: § 31 Abs 3 WEG 2002 iVm § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002. (T4); Bem: Siehe auch RS0083095. (T5)

5 Ob 254/09bOGH19.01.2010

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: In einem Verfahren nach § 31 Abs 3 WEG wegen Herausgabe des Rücklagenüberschusses ist zur Feststellung des „Überschusses" die Ermittlung jenes Betrags Voraussetzung, der von den Zahlungen der Miteigentümer nach Abzug der Aufwendungen für die Liegenschaft vorhanden sein muss. In diesem Zusammenhang wären Fragen berechtigter Abzüge für Aufwendungen aus der Rücklage als Vorfrage zu beantworten. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19861104_OGH0002_0050OB00152_8600000_004

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