Normen
AußStrG §1 A1
AußStrG §1 B
JN §1 DVe2
WEG 1975 §26 Abs1 Z4 litc
WEG 2002 §31 Abs3
WEG 2002 §52 Abs1 Z6
5 Ob 4/93 | OGH | 02.02.1993 |
Veröff: ImmZ 1993,202 = WoBl 1993,143 (Call) |
5 Ob 175/09k | OGH | 15.09.2009 |
Vgl; Beisatz: Ist die Höhe des Überschusses nicht strittig, ist für die Herausgabe der Ausfolgung des Überschusses ebenfalls das außerstreitige Verfahren nach §52 Abs1 Z6 iVm §31 Abs3 WEG zulässig. (T1); Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall nehmen aber die Antragsteller nicht einen ihnen als Ergebnis einer Abrechnung oder sonst unstrittig zustehenden „Überschussbetrag" in Anspruch, sondern begehren - mit der Behauptung, der Verwalter habe diese Beträge weder aufgewendet noch zurückgezahlt, und daher als Leistungskondiktion beziehungsweise Schadenersatzanspruch - den gesamten Aufwand, den sie dem Antragsgegner aus dem Titel der Rücklage oder der Hausbewirtschaftungskosten geleistet haben. Derartige Streitigkeiten sind dem Streitverfahren vorbehalten. (T2); Beisatz: Hier: § 31 Abs 3 WEG 2002 iVm § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002. (T3) |
5 Ob 149/10p | OGH | 24.01.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Auch die Herausgabe von Originalbelegen ist im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen. (T4) |
5 Ob 178/23x | OGH | 04.07.2024 |
Dokumentnummer
JJR_19930202_OGH0002_0050OB00004_9300000_001
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