OGH 5Ob4/93; 5Ob175/09k; 5Ob149/10p; 5Ob178/23x (RS0083095)

OGH5Ob4/93; 5Ob175/09k; 5Ob149/10p; 5Ob178/23x4.7.2024

Rechtssatz

Der Gesetzeswortlaut des § 26 Abs 1 Z 4 lit c WEG lässt keinen Zweifel daran (Argument: Gebrauch des Wortes "oder" zur Verknüpfung der in dieser Gesetzesstelle geregelten Zuständigkeitstatbestände), dass der Anspruch auf Herausgabe des Überschusses der Rücklage an den neuen Verwalter im Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen hat, gleichgültig, ob auch die Abrechnung der Rücklage in diesem Verfahren begehrt wird, oder ob sich das Begehren nur auf die Ausfolgung des Überschusses richtet, weil die Höhe dieses Überschusses nicht strittig ist.

Normen

AußStrG §1 A1
AußStrG §1 B
JN §1 DVe2
WEG 1975 §26 Abs1 Z4 litc
WEG 2002 §31 Abs3
WEG 2002 §52 Abs1 Z6

5 Ob 4/93OGH02.02.1993

Veröff: ImmZ 1993,202 = WoBl 1993,143 (Call)

5 Ob 175/09kOGH15.09.2009

Vgl; Beisatz: Ist die Höhe des Überschusses nicht strittig, ist für die Herausgabe der Ausfolgung des Überschusses ebenfalls das außerstreitige Verfahren nach §52 Abs1 Z6 iVm §31 Abs3 WEG zulässig. (T1); Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall nehmen aber die Antragsteller nicht einen ihnen als Ergebnis einer Abrechnung oder sonst unstrittig zustehenden „Überschussbetrag" in Anspruch, sondern begehren - mit der Behauptung, der Verwalter habe diese Beträge weder aufgewendet noch zurückgezahlt, und daher als Leistungskondiktion beziehungsweise Schadenersatzanspruch - den gesamten Aufwand, den sie dem Antragsgegner aus dem Titel der Rücklage oder der Hausbewirtschaftungskosten geleistet haben. Derartige Streitigkeiten sind dem Streitverfahren vorbehalten. (T2); Beisatz: Hier: § 31 Abs 3 WEG 2002 iVm § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002. (T3)

5 Ob 149/10pOGH24.01.2011

Vgl auch; Beisatz: Auch die Herausgabe von Originalbelegen ist im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen. (T4)

5 Ob 178/23xOGH04.07.2024

Dokumentnummer

JJR_19930202_OGH0002_0050OB00004_9300000_001

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