OGH 2Ob615/85 (RS0031957)

OGH2Ob615/8528.10.1986

Rechtssatz

Eine besondere Sorgfaltspflicht des Anzeigers in der Richtung, die vorliegenden Verdachtsgründe auf ihre Stichhältigkeit zu prüfen und das Für und Wider selbst abzuwägen, besteht nicht. Dies würde dem öffentlichen Interesse, den Behörden Kenntnis von strafbaren Handlungen zu verschaffen, widersprechen. Es genügt daher grundsätzlich das Vorliegen nicht offenkundig bereits widerlegter Verdachtsgründe für die Annahme, dass eine Strafanzeige nicht wider besseres Wissen und somit rechtmäßig erstattet wurde.

Normen

ABGB §1330 Abs2 Satz3 BV
StPO §86 Abs1

2 Ob 615/85OGH28.10.1986

Veröff: SZ 59/190 = RdW 1987,50 = JBl 1987,324

4 Ob 519/90OGH26.06.1990

Auch; Veröff: SZ 63/110

4 Ob 168/93OGH25.01.1994

Auch; Beisatz: Ein Rechtfertigungsgrund für die herabsetzende Tatsachenbehauptung kann vorliegen, wenn sie in Ausübung eines Rechtes aufgestellt wurde, insbesondere für Strafanzeigen oder Disziplinaranzeige. (T1) <br/>Veröff: SZ 67/10 = EvBl 1994/97 S 50

6 Ob 60/97kOGH19.06.1997
6 Ob 239/02vOGH10.10.2002

Auch; Beisatz: Strafanzeigen sind also grundsätzlich gerechtfertigt, es sei denn, die Beschuldigung wird vom Anzeiger wider besseres Wissen erhoben. (T2)

6 Ob 265/03vOGH19.02.2004

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Der Rechtfertigungsgrund steht aber nicht mehr zur Verfügung, wenn der Anzeiger die in die Ehre des anderen eingreifenden Behauptungen öffentlich in Presseaussendungen oder Zeitungsinterviews wiederholt, weil er dies nicht mehr im öffentlichen Interesse am Funktionieren der Strafrechtspflege tut. (T3)

6 Ob 103/04xOGH23.09.2004

Auch; Beis wie T2

6 Ob 226/05mOGH01.12.2005

Vgl auch; Beisatz: Straf- und Disziplinaranzeigen an die zuständigen Stellen sind also grundsätzlich gerechtfertigt, es sei denn, die Beschuldigung wird vom Anzeiger wider besseres Wissen erhoben. (T4)

8 Ob 51/08wOGH10.07.2008

Auch; Beisatz: Selbst derjenige, der unmittelbar eine Strafanzeige einbringt, kann nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn er eine Beschuldigung wider besseres Wissen erhob. (T5)

6 Ob 190/08xOGH01.10.2008

Beisatz: Hier: Strafanzeige im Zusammenhang mit der Liquidation einer GmbH. (T6)<br/>Beisatz: Aus der - im Liquidationsstadium der Gesellschaft abgeschwächten - allgemeinen Treuepflicht unter Gesellschaftern ist nicht abzuleiten, diese müssten im Interesse der übrigen Gesellschafter besondere Sorgfalt und Rücksichtnahme bei der Verfolgung ihres Anteils am Liquidationserlös walten lassen. Demzufolge hat ein Gesellschafter vor Erstattung einer Strafanzeige gegen einen oder mehrere Mitgesellschafter im Liquidationsstadium der Gesellschaft keiner besonderen, über allgemeine Anforderungen hinausgehenden Sorgfaltspflicht zu entsprechen, wenn er aufgrund bestehender Verdachtsgründe eine strafgesetzwidrige Verkürzung seines Anspruchs auf Beteiligung am Liquidationserlös befürchtet. (T7)

1 Ob 103/10vOGH06.07.2010

Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch in vertraglichen Verhältnissen und auch in diesem Bereich ist aus der allgemeinen Treue- bzw Interessenwahrungspflicht nicht abzuleiten, dass vor Erstattung einer Strafanzeige besondere über die allgemeinen Anforderungen hinausgehende Sorgfaltspflichten einzuhalten wären. (T8)

6 Ob 115/14aOGH19.11.2014

Vgl auch; Beisatz: Der Vorwurf, einen Mord begangen zu haben oder zumindest an diesem beteiligt gewesen zu sein, beeinträchtigt den Angesprochenen sowohl in seiner Ehre (Abs 1) als auch in seinem Ruf (Abs 2). (T9)<br/>Beisatz: Hier: Der Beklagte erhebt seit 22 Jahren den Vorwurf, die Kläger seien unmittelbar an einem Mord beteiligt gewesen, obwohl die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Kläger gemäß § 190 Z 1 StPO einstellte und der Fortführungsantrag vom zuständigen LG mit ausführlicher Begründung abgewiesen wurde. (T10)

6 Ob 17/15sOGH19.02.2015
4 Ob 210/15hOGH15.12.2015
9 ObA 64/16aOGH24.06.2016
6 Ob 129/16pOGH29.11.2016

Auch

7 Ob 153/17aOGH18.10.2017

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5

6 Ob 20/18mOGH28.02.2018

Auch

6 Ob 88/18mOGH28.06.2018

Beis ähnlich wie T1

Dokumentnummer

JJR_19861028_OGH0002_0020OB00615_8500000_001

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