Normen
MRG §14 Abs3
1 Ob 593/86 | OGH | 01.10.1986 |
8 Ob 529/93 | OGH | 22.04.1993 |
Auch; Beisatz: Es ist dabei auf die besonderen Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen (hier: Es ist unzumutbar, eine dreieinhalb Jahrzehnte an einem Ort gestaltete Lebenswelt zu verlassen und ein ganz neues Privatleben zu beginnen). (T1) |
7 Ob 2109/96i | OGH | 17.07.1996 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Unzumutbarkeit der Übersiedlung einer 77jährigen Pensionistin von Wien nach Baden auf Grund der Umstände des Einzelfalles (im Winter ist die Straße in Baden schlecht begehbar udgl.). (T2) |
9 Ob 331/00t | OGH | 24.01.2001 |
Auch; Beisatz: Das Vorhandensein einer rechtlich gleichwertigen Wohnmöglichkeit muss nicht schon schematisch und generell zur Verneinung des dringenden Wohnbedürfnisses an der aufgekündigten Wohnung führen, vielmehr kann auch in diesen Fällen eine dringende Notwendigkeit bestehen, in der aufgekündigten Wohnung zu verbleiben bzw die Unzumutbarkeit, in der anderen Wohnung zu wohnen, nachgewiesen werden. (T3) |
9 Ob 88/08v | OGH | 30.09.2009 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Der 88jährigen Beklagten ist es in Anbetracht ihres hohen Alters und der großen Entfernung nicht zumutbar, ihren Lebensmittelpunkt von der gekündigten Wohnung in Wien in ein Haus außerhalb Wiens zu verlegen. (T4) |
1 Ob 72/11m | OGH | 21.06.2011 |
Auch; Beis wie T1 nur: Es ist dabei auf die besonderen Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. (T5); Beis wie T3 nur: Das Vorhandensein einer rechtlich gleichwertigen Wohnmöglichkeit muss nicht schon schematisch und generell zur Verneinung des dringenden Wohnbedürfnisses an der aufgekündigten Wohnung führen. (T6) |
5 Ob 49/19w | OGH | 25.04.2019 |
Auch; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19861001_OGH0002_0010OB00593_8600000_004
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