Normen
DHG §2 Abs1
14 Ob 140/86 | OGH | 16.09.1986 |
Veröff: JBl 1987,670 |
9 ObA 320/97t | OGH | 01.04.1998 |
Auch; nur: Bei der Ermittlung des tatsächlich zu leistenden Ersatzes des Dienstnehmers ist bei Vorliegen mehrerer Schädiger und bei Anwendung des Mäßigungsrechtes richtigerweise zunächst der dem Dienstgeber an sich gebührende Ersatz (das ist der Schadenersatzanspruch, gekürzt um die Mitverschuldensquote, und die Höhe der Regreßquote bei mehreren Regreßpflichtigen) festzustellen und erst dann zu entscheiden, wie weit dieser Ersatz noch zu mäßigen ist. (T1); Beisatz: Ermittlung des Regreßanspruches in zwei Stufen: Zunächst Ermittlung der Mitverschuldensquote und anschließend eine allfällige Mäßigung der Quote nach § 2 Abs 2 DHG. (T2) Veröff: SZ 71/63 |
8 ObA 185/97g | OGH | 29.04.1999 |
Auch; nur T1 |
9 ObA 95/00m | OGH | 05.04.2000 |
Auch; Beis wie T2 |
8 ObA 312/01t | OGH | 24.01.2002 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19860916_OGH0002_0140OB00140_8600000_008
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