OGH 14Ob140/86 (RS0054752)

OGH14Ob140/8616.9.1986

Rechtssatz

Bei der Ermittlung des tatsächlich zu leistenden Ersatzes des Dienstnehmers ist bei Vorliegen mehrerer Schädiger und bei Anwendung des Mäßigungsrechtes richtigerweise zunächst der dem Dienstgeber an sich gebührende Ersatz (das ist der Schadenersatzanspruch, gekürzt um die Mitverschuldensquote, und die Höhe der Regreßquote bei mehreren Regreßpflichtigen) festzustellen und erst dann zu entscheiden, wie weit dieser Ersatz noch zu mäßigen ist. Es erscheint zweckmäßig, diese beiden Kürzungen auch in den Urteilsgründen getrennt auszuweisen.

SW: Arbeitnehmer — Arbeitgeber

 

Normen

DHG §2 Abs1

14 Ob 140/86OGH16.09.1986

Veröff: JBl 1987,670

9 ObA 320/97tOGH01.04.1998

Auch; nur: Bei der Ermittlung des tatsächlich zu leistenden Ersatzes des Dienstnehmers ist bei Vorliegen mehrerer Schädiger und bei Anwendung des Mäßigungsrechtes richtigerweise zunächst der dem Dienstgeber an sich gebührende Ersatz (das ist der Schadenersatzanspruch, gekürzt um die Mitverschuldensquote, und die Höhe der Regreßquote bei mehreren Regreßpflichtigen) festzustellen und erst dann zu entscheiden, wie weit dieser Ersatz noch zu mäßigen ist. (T1); Beisatz: Ermittlung des Regreßanspruches in zwei Stufen: Zunächst Ermittlung der Mitverschuldensquote und anschließend eine allfällige Mäßigung der Quote nach § 2 Abs 2 DHG. (T2) Veröff: SZ 71/63

8 ObA 185/97gOGH29.04.1999

Auch; nur T1

9 ObA 95/00mOGH05.04.2000

Auch; Beis wie T2

8 ObA 312/01tOGH24.01.2002

Auch

Dokumentnummer

JJR_19860916_OGH0002_0140OB00140_8600000_008

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