OGH 8ObA312/01t

OGH8ObA312/01t24.1.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Anton Gabmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde H*****, vertreten durch Dr. Christoph Gernerth Mautner Markhof, Rechtsanwalt in Hallein, wider die beklagte Partei Werner R*****, vertreten durch Dr. Andreas Reischl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 96.465,56 sA (Revisionsinteresse EUR 48.327,43 sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Mai 2001, GZ 11 Ra 156/01t-33, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. November 2000, GZ 20 Cga 57/99f-27, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Der als Leiter des Seniorenheimes der Klägerin beschäftigte Beklagte hatte die Pflegegebühren entsprechend den im Pflegegutachten ermittelten Pflegestufen abzurechnen; Änderungen waren nur nach vorgehender Neubegutachtung zulässig. Der Beklagte schrieb aber in zahlreichen Fällen - entgegen dem festgestellten Aufwand an Pflegeleistungen (Pflegestufen) im Pflegegutachten, das er in mehreren Fällen sogar selbst erstellt hatte - keine oder zu geringe Pflegegebühren vor und schädigte dadurch die klagende Partei um die nichteingehobenen Differenzbeträge.

Rechtliche Beurteilung

Die ausführliche rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes liegt im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, wobei keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist:

Bei der Ermittlung des tatsächlich zu leistenden Ersatzes des Dienstnehmers ist der an sich gebührende Schadenersatz um die Mitverschuldensquote zu kürzen und erst dann zu entscheiden, wie weit dieser Ersatz dann noch zu mäßigen ist (JBl 1987, 670 ua; zuletzt 9 ObA 95/00m = ARD 5151/37/00).

Der Revisionswerber vermag nicht aufzuzeigen, wieso in der Annahme einer Mitverschuldensquote der klagenden Partei in Höhe von einem Drittel wegen Fehlens einer effektiven Kontrollmöglichkeit des Beklagten infolge Personalunion von Pflegeleiter und Verwaltungsdirektor eine krasse Fehlbeurteilung liegen sollte. Gleiches gilt für die behauptete Verletzung der Schadensminderungspflicht der klagenden Partei, die zu einer weiteren - höheren - Mitverschuldensquote hätte führen müssen. Nach Meinung des Revisionswerbers sei der klagenden Partei anzulasten, dass es diese unterließ, die nicht oder zu gering berechneten Pflegegebühren nachträglich gegen die Pfleglinge bzw deren Angehörige geltend zu machen. Die Rechtslage war nicht unproblematisch, weshalb es der klagenden Partei nicht als Verletzung der Schadensminderungspflicht anzurechnen war, wenn sie die nicht oder zu gering vorgeschriebenen Gebühren nicht gegen die Pfleglinge geltend machte (SZ 62/185), weil in der Vorschreibung der Pflegegebühren ein Anbot der klagenden Partei gesehen werden konnte, das durch Bezahlung von den Pfleglingen angenommen worden war (SZ 63/115) und eine Nachforderung ausschloss, zumal der Beklagte die Möglichkeit einer Irrtumsanfechtung durch die klagende Partei nicht einmal behauptete.

Im Übrigen ist der Umfang der strafgerichtlichen Verurteilung für das Vorliegen oder Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit unerheblich. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das Verhalten des Beklagten, auch wenn er überfordert gewesen sein mag, grob fahrlässig war, betrifft einen im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung liegenden Einzelfall. Dass das Berufungsgericht den zu ersetzenden Schaden nach § 2 DHG nur um 30 % minderte und diese Minderung eine krasse Fehlbeurteilung gewesen wäre, macht der Beklagte überhaupt nicht geltend.

Die außerordentliche Revision des Beklagten war daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

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