Normen
AußStrG §235 Abs1
7 Ob 612/86 | OGH | 10.07.1986 |
8 Ob 519/93 | OGH | 13.05.1993 |
hier: die für die Errichtung des der Aufteilung unterliegenden Hauses gemachten Aufwendungen. (T1) |
10 Ob 16/08p | OGH | 27.05.2008 |
Auch; Beisatz: Die ersatzlose Aufhebung des § 235 AußStrG aF durch das AußStrG 2003, BGBl I 2003/111, hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Die zu § 235 Abs 1 AußStrG aF ergangene Rechtsprechung ist daher weiterhin zu beachten. (T2); Beisatz: Rechtsgrundlage für die Überweisung sind nunmehr die §§ 40a, 44 und 46 JN. (T3); Beisatz: Hier: Ansprüche auf Benützungsentgelt aus der behaupteten titellosen (Mit-)Benützung der ehemaligen Ehewohnung und auf (anteiligen) Ersatz der für die ehemalige Ehewohnung angefallenen Betriebskosten. (T4) |
6 Ob 98/09v | OGH | 18.09.2009 |
Vgl aber; Bem: Hier: Außerhalb der Frist des § 235 AußStrG 1854 geltend gemachte Ansprüche. (T6) |
1 Ob 177/09z | OGH | 13.10.2009 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des (streitigen) Rechtswegs für eine auf Bereicherungsrecht gestützte Klage, mit der ein vormaliger Ehegatte als bücherlicher Eigentümer von Wohnungen, die als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen, vom anderen die Bezahlung der Mietzinserträgnisse aus einem Zeitraum nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft begehrt. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19860710_OGH0002_0070OB00612_8600000_001
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