OGH 7Ob26/86 (RS0080612)

OGH7Ob26/8626.6.1986

Rechtssatz

Ein Anerkenntnis im Sinne dieser Obliegenheit ist jede Handlung oder Äußerung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Geschädigten, aus dem sich das Bewußtsein von dem Bestehen eines Anspruches unzweideutig ergibt. Befriedigung ist jede Leistung, die die Ansprüche des Dritten ganz oder teilweise erfüllt, nicht aber eine einseitige Verrechnung des Dritten vor ihrer Anerkennung durch den Versicherungsnehmer.

Normen

VersVG §154 Abs2

7 Ob 26/86OGH26.06.1986

Veröff: SZ 59/115 = RdW 1987,13 = VersR 1987,1255

7 Ob 13/87OGH16.04.1987

Auch

7 Ob 35/88OGH23.11.1988

Auch; Veröff: VersR 1989,824 = VersRdSch 1989,283

7 Ob 12/93OGH14.07.1993

Auch; Veröff: SZ 66/88 = VersR 1994,582

7 Ob 264/02bOGH27.11.2002

Auch; nur: in Anerkenntnis ist jede Handlung oder Äußerung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Geschädigten, aus dem sich das Bewußtsein von dem Bestehen eines Anspruches unzweideutig ergibt. (T1)

7 Ob 60/07kOGH09.05.2007

Vgl; Beisatz: Gemäß § 154 Abs 2 VersVG idF VersVG-Nov 1994 führt ein bloß deklaratives Anerkenntnis des Versicherungsnehmers mit nachfolgender Zahlung an den Geschädigten trotz Anerkenntnisverbotes nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers. (T2); Beisatz: Hier: Art 8.1.4.3 AHVB. (T3)

7 Ob 241/10gOGH30.03.2011

Auch; nur: Ein Anerkenntnis im Sinne dieser Obliegenheit ist jede Handlung oder Äußerung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Geschädigten, aus dem sich das Bewusstsein von dem Bestehen eines Anspruches unzweideutig ergibt. (T4)

7 Ob 110/15zOGH02.09.2015

Vgl aber; Beisatz: Das Anerkenntnisverbot des § 154 Abs 2 VersVG betrifft nur das konstitutive Anerkenntnis. (T5)<br/>Beisatz: Vgl nunmehr: RS0130422. (T6); Veröff: SZ 2015/94<br/>

Dokumentnummer

JJR_19860626_OGH0002_0070OB00026_8600000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)