OGH 8Ob37/86 (RS0029484)

OGH8Ob37/866.6.1986

Rechtssatz

Sieht man von ausdrücklichen gesetzlichen Ausnahmen ab, ist der Anspruch gegen den Fachverband inhaltlich gleich jenem Anspruch, der gegen einen versicherungspflichtigen Schädiger bestehen würde. Auch nach dieser Gesetzesstelle schließt daher ein Mitverschulden des Geschädigten die Haftung nach dem EKHG nicht notwendig aus.

Normen

ABGB §1304 A
EKHG §7 Abs1
VerkehrsopferschutzG §1
VOEG §6

8 Ob 37/86OGH06.06.1986

Veröff: SZ 59/96 = ZVR 1988/16 S 56

2 Ob 27/87OGH28.04.1987

nur: Sieht man von ausdrücklichen gesetzlichen Ausnahmen ab, ist der Anspruch gegen den Fachverband inhaltlich gleich jenem Anspruch, der gegen einen versicherungspflichtigen Schädiger bestehen würde. (T1) <br/>Veröff: ZVR 1988/80 S 183

7 Ob 82/00kOGH29.05.2000

nur T1

7 Ob 73/05vOGH11.05.2005
7 Ob 219/05iOGH19.10.2005
2 Ob 283/06sOGH27.09.2007

Veröff: SZ 2007/148

2 Ob 89/12wOGH21.02.2013

nur T1; Beisatz: Dies hat auch für das VOEG zu gelten. (T2)<br/>Beisatz: Maßgeblich ist, ob der Schadenersatzanspruch der Klägerin nach den Grundsätzen der Verschuldens‑ oder Gefährdungshaftung zu Recht besteht. (T3)

2 Ob 216/13yOGH28.03.2014

Auch; nur T1; Beis wie T2

2 Ob 112/15gOGH17.03.2016

Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch gegen beklagten Fachverband aufgrund Unfalls „im geschlossenen Bereich zwischen in den Arbeitsbetrieb eingebundenen Personen“ trotz (richtlinienwidriger) Ausnahmebestimmung § 6 Abs 3 Z 2 VOEG aufgrund unmittelbarer Anwendung von Art 5 Abs 2 RL 2009/103/EG (6. KH‑RL). (T4); Veröff: SZ 2016/35

2 Ob 20/16dOGH26.01.2017

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Der auf das VOEG gestützte Anspruch gleicht grundsätzlich jenem, der gegen einen versicherungspflichtigen bzw haftpflichtversicherten Schädiger bestehen würde. (T5)<br/>Beisatz: Es ist daher zu fingieren, dass der schadenersatzrechtliche Leistungsanspruch des Opfers durch eine Kfz‑Haftpflichtversicherung im Rahmen der gesetzlichen Versicherungspflicht gedeckt ist. (T6); Veröff: SZ 2017/4

9 ObA 65/16yOGH28.10.2016

nur: Der Anspruch gegen den Fachverband gleicht inhaltlich jenem Anspruch, der gegen einen versicherungspflichtigen Schädiger bestehen würde. (T7)<br/>

2 Ob 83/16vOGH28.03.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19860606_OGH0002_0080OB00037_8600000_001

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