OGH 14Ob96/86 (RS0035818)

OGH14Ob96/863.6.1986

Rechtssatz

Für die Bemessung der Rechtsanwaltskosten ist auf den (höheren) Streitwert eines Eventualbegehrens nur dann Bedacht zu nehmen, wenn es infolge Abweisung des Hauptbegehrens (oder aus sonstigen prozessualen Gründen) zu einer Behandlung jenes Begehrens kommt. Ist nur das Hauptbegehren Gegenstand der Revision (wie auch des Verfahrens der Vorinstanzen) und hatte die Behandlung des Eventualbegehrens zu unterbleiben, gebührt Kostenersatz nur auf der Grundlage des Streitwerts des Hauptbegehrens.

Normen

ZPO §41 A1
ZPO §41 D1
ZPO §41 D2
ZPO §50

14 Ob 96/86OGH03.06.1986
9 ObA 39/98wOGH08.07.1998

nur: Für die Bemessung der Rechtsanwaltskosten ist auf den (höheren) Streitwert eines Eventualbegehrens nur dann Bedacht zu nehmen, wenn es infolge Abweisung des Hauptbegehrens (oder aus sonstigen prozessualen Gründen) zu einer Behandlung jenes Begehrens kommt. (T1)

9 ObA 47/07pOGH05.06.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Da sowohl Haupt- als auch Eventualbegehren Gegenstand des Revisionsverfahrens waren, ist für die Kostenbemessung der höchste Streitwert des (2.) Eventualbegehrens heranzuziehen. (T2)

4 Ob 193/09zOGH16.12.2009

Vgl auch; Veröff: SZ 2009/167

Dokumentnummer

JJR_19860603_OGH0002_0140OB00096_8600000_001

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