OGH 1Ob16/86 (RS0035842)

OGH1Ob16/8614.5.1986

Rechtssatz

Hat der Kläger ein Hauptbegehren auf Zivilteilung fallen gelassen und dann mit dem Eventualbegehren auf Naturalteilung obsiegt, ist eine Kostenentscheidung nach § 43 Abs 1 ZPO berechtigt; aus einer solchen Kostenentscheidung kann dem Kläger kein Schaden, der einen Amtshaftungsanspruch rechtfertigen könnte, entstanden sein.

Normen

AHG §1 Cd1a
ZPO §41 D1
ZPO §43 Abs1

1 Ob 16/86OGH14.05.1986
3 Ob 84/97tOGH16.09.1998

Vgl auch; nur: Hat der Kläger ein Hauptbegehren auf Zivilteilung fallen gelassen und dann mit dem Eventualbegehren auf Naturalteilung obsiegt, ist eine Kostenentscheidung nach § 43 Abs 1 ZPO berechtigt. (T1); Beisatz: Wird das Hauptbegehren abgewiesen, dem Eventualbegehren aber stattgegeben, ist entgegen 6 Ob 335/97a immer § 43 ZPO anzuwenden. Die Voraussetzungen nach § 43 Abs 2 ZPO sind in einem solchen Fall dann gegeben, wenn der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materiell-rechtliche Grundlage ident war und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde. (T2)

2 Ob 265/08xOGH10.06.2009

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Eventualbegehren gerichtet auf Begründung von Wohnungseigentum. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19860514_OGH0002_0010OB00016_8600000_001

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