OGH 14Ob67/86 (RS0029015)

OGH14Ob67/8613.5.1986

Rechtssatz

Eine aus wichtigem Grund erfolgende Auflösungserklärung (vorzeitiger Austritt) muss lediglich eindeutig erkennen lassen, dass das Arbeitsverhältnis vorzeitig, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, einseitig aufgelöst wird. In einer solchen Erklärung muss ein Auflösungsgrund nicht angeführt werden. Es genügt, wenn dieser nachträglich, allenfalls auch erst im Prozess, genannt wird und es dem Auflösenden gelingt, den Auflösungsgrund nachzuweisen.

Normen

AngG §26

14 Ob 67/86OGH13.05.1986

Veröff: RdW 1986,379 = Arb 10535 = DRdA 1989,114 (Dirschmid)

9 ObA 186/94OGH12.10.1994

Auch; nur: Eine aus wichtigem Grund erfolgende Auflösungserklärung (vorzeitiger Austritt) muss lediglich eindeutig erkennen lassen, dass das Arbeitsverhältnis vorzeitig, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, einseitig aufgelöst wird. (T1); Beisatz: § 48 ASGG (T2)

9 ObA 246/01vOGH27.03.2002

Auch; nur: In einer solchen Erklärung muss ein Auflösungsgrund nicht angeführt werden. Es genügt, wenn dieser nachträglich, allenfalls auch erst im Prozess, genannt wird und es dem Auflösenden gelingt, den Auflösungsgrund nachzuweisen. (T3); Beisatz: Die unrichtige Bezeichnung des Kündigungsgrundes oder Entlassungsgrundes ist an sich rechtlich bedeutungslos; es genügt, wenn das behauptete Verhalten des Arbeitnehmers beweisbar ist und die Entlassung rechtfertigt. (T4)

9 ObA 25/08dOGH05.06.2008
8 ObA 52/12yOGH24.10.2012

nur T1

8 ObA 56/17vOGH29.11.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19860513_OGH0002_0140OB00067_8600000_004

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