OGH 14Ob69/86 (RS0021844)

OGH14Ob69/8613.5.1986

Rechtssatz

Für Ansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte zweifelsfrei erkennen muss, dass sich die Erwartung auf die in Aussicht gestellte Entlohnung nicht erfüllen wird.

Normen

ABGB §1152 C6
ABGB §1486 Z5

14 Ob 69/86OGH13.05.1986
6 Ob 512/89OGH18.05.1989
5 Ob 174/09pOGH15.12.2009

Vgl; Bem: Hier: Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Hauses in der Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft; ausdrückliche Verweigerung der Abgeltung aus Anlass der Beendigung der Lebensgemeinschaft. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19860513_OGH0002_0140OB00069_8600000_001

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