Rechtssatz
Die Frage, in welchem Umfang dem Betroffenen Beträge aus seinem Vermögen laufend zur Verfügung zu stellen sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, sodass diesbezüglich die Annahme einer offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht in Betracht kommt.
6 Ob 515/89 | OGH | 09.02.1989 |
Auch; Beisatz: Hier: Bestimmung der dem Betroffenen zur freien Verfügung zu überlassenden Geldbeträge wurde dem Ermessen des Sachwalters überantwortet. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19860319_OGH0002_0080OB00530_8600000_002
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