OGH 5Ob519/86 (RS0070602)

OGH5Ob519/8618.3.1986

Rechtssatz

Selbstverschuldeter Eigenbedarf ist anzunehmen, wenn der Vermieter schuldhaft eine Sachlage herbeiführt, die ihn zwingt, zur Deckung seines Eigenbedarfes zur Kündigung zu schreiten, sei es, dass er den Eigenbedarf durch positives Tun zum Entstehen bringt, sei es, dass er eine Gelegenheit, den Eigenbedarf auf eine andere Weise als durch Kündigung zu befriedigen, versäumt. Für die Annahme eines selbstverschuldeten Eigenbedarfes genügt es, dass dieser vorhersehbar war.

Normen

MRG §30 Abs2 Z8 B
MRG §30 Abs2 Z9 B

5 Ob 519/86OGH18.03.1986
8 Ob 581/91OGH20.02.1992

Beisatz: Selbstverschulden am Eigenbedarf ist ferner anzunehmen, wenn der Vermieter eine Wohnung aufgegeben oder einem Dritten überlassen hat, obwohl er wusste, dass seine neue Unterkunft zu Wohnzwecken nicht geeignet ist. (T1) Veröff: WoBl 1993,15 (Call)

6 Ob 637/93OGH22.12.1993
6 Ob 35/04xOGH26.08.2004

Vgl

5 Ob 83/07bOGH04.06.2007
1 Ob 135/08xOGH16.09.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Selbstverschuldeter Eigenbedarf bejaht; der Vermieter hat es unterlassen, Mietrechte an einer Gemeindewohnung im Wege einer Mietrechtsabtretung zu erwerben, indem er eine für die Abtretung notwendige Zustimmungserklärung nicht beibrachte, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. (T2)

3 Ob 160/16zOGH23.11.2016
6 Ob 129/18sOGH25.10.2018
4 Ob 224/18xOGH26.02.2019

Beisatz: Eine Eigenbedarfskündigung kommt dann nicht in Betracht, wenn zwar ein Eigenbedarf des Vermieters objektiv besteht, dieser jedoch durch zumutbare Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten hätte verhindert werden können. (T3)<br/>Beisatz: Die Frage, ob der Eigenbedarf des Vermieters selbst verschuldet war, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Eine solche Beurteilung wirft<br/>– abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. (T4)

5 Ob 174/21fOGH04.11.2021

Dokumentnummer

JJR_19860318_OGH0002_0050OB00519_8600000_003

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