OGH 3Ob582/85 (RS0034276)

OGH3Ob582/8518.12.1985

Rechtssatz

Die Ersitzung einer Landfläche setzt voraus, dass auf einem bestimmt umgrenzten Teilstück neben weiteren Voraussetzungen Handlungen gesetzt werden, die den Eigentümer von der Ausübung seines Rechts ausschließen. Kann dieser den Wasserstand des auf seinem Grundstück angelegten Sees absenken und wieder aufstauen und ändert sich dadurch die Uferlinie immer wieder, kann an den Landstreifen entlang der Seefläche Eigentum nicht dadurch ersessen werden, dass Kühe fallweise beim Weiden bis ans Wasser gelangen.

Normen

ABGB §312
ABGB §1460

3 Ob 582/85OGH18.12.1985
5 Ob 36/10wOGH27.05.2010

Vgl; Beisatz: Für die Ersitzung müssen Handlungen gesetzt werden, die den Eigentümer von der Ausübung seines Rechts ausschließen. (T1)<br/>Beisatz: Die Besitzausübung muss die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck bringen. Typische Arten der Ausübung des Sachbesitzes an unbeweglichen Sachen sind das Betreten, Verrainen, Einzäunen, Bezeichnen oder Bearbeiten (§ 312 ABGB). (T2)

1 Ob 177/11bOGH29.09.2011

Auch; nur: Die Ersitzung einer Landfläche setzt voraus, dass auf einem bestimmt umgrenzten Teilstück neben weiteren Voraussetzungen Handlungen gesetzt werden, die den Eigentümer von der Ausübung seines Rechts ausschließen. (T3)<br/>Beis wie T2

6 Ob 63/13bOGH08.05.2013

nur T3; Beisatz: Hier: Die einmalige Errichtung eines Kanals und die zweimalige Einräumung von Zufahrtsrechten über die Fläche in einem Zeitraum von fast 20 Jahren reicht für die Ersitzung des Eigentumsrechts nicht aus. (T4)

7 Ob 27/14tOGH19.03.2014

Auch; nur T3; Beisatz: Typische Arten der Ausübung des Sachbesitzes an unbeweglichen Sachen sind gemäß § 312 ABGB das Betreten, Verrainen, Einzäunen, Bezeichnen oder Bearbeiten. (T5)<br/>

1 Ob 137/14zOGH22.10.2014

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: 2. Rechtsgang zu 1Ob177/11b. (T6)

1 Ob 10/15zOGH23.04.2015

Vgl; Beis wie T1; nur T3

3 Ob 40/18fOGH21.03.2018

Beis wie T1; Beis wie T2

3 Ob 216/18pOGH19.12.2018

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

10 Ob 18/20zOGH28.07.2020

Beisatz: Hier: Ersitzung verneint, da nicht feststeht, in welchem bestimmt umgrenzten Teilstück der Liegenschaft Besitz ausgeübt wird. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19851218_OGH0002_0030OB00582_8500000_004

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